Artikel 7 VO (EU) 2016/709

Begrenzung der Anwendung der Ausnahmen

1. Bei Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die Institute die entsprechenden Prozentsätze nicht überschreiten, die durch die nach Artikel 419 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards in Bezug auf eine Währung festgelegt wurden.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute bei Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Prozentsatz als den prozentualen Anteil von X an Y, wobei Folgendes gilt:

a)
„X” ist die Summe des Wertes aller unter die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden liquiden Aktiva nach Anwendung aller Abschläge und des Höchstbetrags, der in einer unter die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kreditlinie in Anspruch genommen werden kann.
b)
„Y” ist der Betrag der liquiden Aktiva, die von einem Institut gehalten werden müssen, damit es die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.

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