Artikel 18 VO (EU) 2016/72
Entzug zusätzlich gewährter Fangmengen
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Artikel 16 nicht erfüllt, so macht er die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen an dieses Schiff umgehend rückgängig und schließt es für den Rest des Jahres 2016 von diesen Versuchen aus.
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