Artikel 19 VO (EU) 2016/72
Wissenschaftliche Prüfung von Rückwurfbewertungen
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der dieses Kapitel in Anspruch nimmt, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderung des Artikels 1516 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung dieser Rückwürfe vor, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.