Artikel 40 VO (EU) 2016/72
Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie
(1) Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:
- a)
- Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),
- b)
- Weißspitzenhochseehaie (Carcharhinus longimanus)
(2) Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
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