Artikel 41 VO (EU) 2016/72
Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC
(1) Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe r fischen.
(2) Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2 bis 4 sowie Artikel 34 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe r fischen.
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