Artikel 1 VO (EU) 2016/757

Die Vorgänge in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung, die gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 die Eingabe von Informationen in das ZIS erfordern, betreffen

a)
Einfuhren von Waren, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und den für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen unterliegen, aus Drittländern;
b)
Ausfuhren von Waren, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und den für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen unterliegen, in Drittländer;
c)
Verbringungen von Waren, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und den für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen unterliegen, im Rahmen eines gemeinsamen oder externen Versandverfahrens und Vorgänge, bei denen Waren vor ihrer Wiederausfuhr aus der Union in ein Drittland in die vorübergehende Verwahrung überführt werden;
d)
EU-interne Verbringungen von Waren, die Beschränkungen oder Verboten auf der Grundlage von im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen unterliegen oder für die eine EU-Unterstützung gewährt wird.

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