Präambel VO (EU) 2016/757

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Zollinformationssystem (ZIS) soll die zuständigen Behörden bei der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Vorgängen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, unterstützen. Damit das ZIS weiterhin den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht, muss die Liste der Vorgänge in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung, die in das ZIS eingegeben werden sollten, aktualisiert werden.
(2)
Die Eingabe von Informationen in das ZIS über Vorgänge in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung sollte auf Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur beschränkt werden.
(3)
Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden bei Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit rasch reagieren können, sind die Verfolgung und die Rückverfolgung von unter die Agrarregelung fallenden Warenverbringungen von größter Bedeutung. Damit solche Waren in allen Stadien der Warenverbringung verfolgt und zurückverfolgt werden können, sind Informationen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Waren sowie über ihre vorübergehende Lagerung und ihre Verbringung innerhalb der EU bereitzustellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

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