Artikel 4 VO (EU) 2016/760
Bevor Zahlungen getätigt werden, führt Italien umfassende administrative und physische Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Die italienischen Behörden prüfen insbesondere:
- a)
- ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt;
- b)
- bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Marktteilnehmer: die Förderfähigkeit, den Umfang und den tatsächlichen Verlust bei der Erzeugung von Bruteiern von Zuchtputen;
- c)
- bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Marktteilnehmer: die Förderfähigkeit, den Umfang und den tatsächlichen Verlust bei der Erzeugung von Hühner- und Putenfleisch aufgrund der Verzögerungen beim Einsetzen von Kapaunen, Golden Chicken, Standardhähnchen und Puten in die Mastbetriebe in den Schutz- und Überwachungszonen während der Anwendung der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen;
- d)
- bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Marktteilnehmer: die Förderfähigkeit, den Umfang und den tatsächlichen Wertverlust zwischen frischem und wärmebehandeltem Fleisch von Standardhähnchen, die in der Schutzzone während der Anwendung der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen unverzüglich geschlachtet wurden;
- e)
- bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Marktteilnehmer: die Förderfähigkeit, den Umfang und den tatsächlichen Wertverlust zwischen frischem und gefrorenem Geflügelfleisch von Standardhähnchen, die in der Schutzzone während der Anwendung der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen unverzüglich geschlachtet wurden;
- f)
- dass die in Frage kommenden Marktteilnehmer zur Entschädigung der Verluste gemäß Artikel 2 keine Mittel aus anderen Quellen erhalten haben.
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