Artikel 4 VO (EU) 2016/760

Bevor Zahlungen getätigt werden, führt Italien umfassende administrative und physische Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die italienischen Behörden prüfen insbesondere:

a)
ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt;
b)
bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Marktteilnehmer: die Förderfähigkeit, den Umfang und den tatsächlichen Verlust bei der Erzeugung von Bruteiern von Zuchtputen;
c)
bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Marktteilnehmer: die Förderfähigkeit, den Umfang und den tatsächlichen Verlust bei der Erzeugung von Hühner- und Putenfleisch aufgrund der Verzögerungen beim Einsetzen von Kapaunen, Golden Chicken, Standardhähnchen und Puten in die Mastbetriebe in den Schutz- und Überwachungszonen während der Anwendung der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen;
d)
bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Marktteilnehmer: die Förderfähigkeit, den Umfang und den tatsächlichen Wertverlust zwischen frischem und wärmebehandeltem Fleisch von Standardhähnchen, die in der Schutzzone während der Anwendung der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen unverzüglich geschlachtet wurden;
e)
bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Marktteilnehmer: die Förderfähigkeit, den Umfang und den tatsächlichen Wertverlust zwischen frischem und gefrorenem Geflügelfleisch von Standardhähnchen, die in der Schutzzone während der Anwendung der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen unverzüglich geschlachtet wurden;
f)
dass die in Frage kommenden Marktteilnehmer zur Entschädigung der Verluste gemäß Artikel 2 keine Mittel aus anderen Quellen erhalten haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.