Artikel 3 VO (EU) 2016/760
Die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union ist auf Erzeugnisse beschränkt, für die keine Ausgleichszahlung durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen geleistet und keine finanzielle Beteiligung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.
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