Präambel VO (EU) 2016/760

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 15. Dezember 2014 wurde eine hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N8 von Italien beobachtet und gemeldet. Der Ausbruch der Seuche wurde in einem Betrieb für männliche Mastputen in der Gemeinde Porto Viro, Provinz Rovigo, in der Region Venetien bestätigt.
(2)
Italien hat umgehend und effizient alle erforderlichen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen, die in der Richtlinie 2005/94/EG des Rates(2) vorgesehen sind.
(3)
Insbesondere trafen die italienischen Behörden Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und richteten gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/936/EU(3) der Kommission Schutz- und Überwachungszonen ein. Hierdurch waren sie in der Lage, die Gefahr rasch abzuwenden Die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen der Union und Italiens galten bis zum 16. Februar 2015 für alle Betriebe mit Ausnahme des Mastbetriebs für Puter, für den die Maßnahmen bis zum 25. Februar 2015 galten.
(4)
Am 23. Juni 2015 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass sich die strengen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung des Virus nachteilig auf bestimmte Marktteilnehmer ausgewirkt hatten und den betreffenden Marktteilnehmern Einkommenseinbußen entstanden waren, die nicht für einen finanziellen Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) in Frage kamen.
(5)
Am 23. Juni 2015 erhielt die Kommission von den italienischen Behörden einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die italienischen Behörden präzisierten ihren Antrag am 11. und 27. Januar 2016.
(6)
Infolge der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen verzögerte sich das Einsetzen von Tieren in Mastbetriebe für Kapaune, Golden Chicken, Standardhähnchen und Puten in den Schutz- und Überwachungszonen, und ein in diesen Zonen gelegener Putenzuchtbetrieb konnte keine Bruteier erzeugen. Dies führte zu einem Rückgang der Produktion von Fleisch von Mastkapaunen, Golden Chicken, Standardhähnchen und Puten sowie zu Produktionsverlusten bei der Erzeugung von Bruteiern von Zuchtputen während des Geltungszeitraums der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.
(7)
Infolge der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden Hühner aus mehreren Betrieben in der Schutzzone sofort geschlachtet und das Fleisch dieser Hühner wurde entweder in Übereinstimmung mit Artikel 23 der Richtlinie 2005/94/EG wärmebehandelt oder gefroren, um den allmählichen Verkauf des gefrorenen Geflügelfleischs in der Schutzzone zu erleichtern. Die Verluste aufgrund des Wertunterschieds zwischen frischem Geflügelfleisch und wärmebehandeltem oder gefrorenem Geflügelfleisch sollten daher ausgeglichen werden.
(8)
Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union mit 50 % an der Finanzierung der von Italien für die außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen getätigten Ausgaben. Die Höchstmengen, die für die Finanzierung in Bezug auf die einzelnen außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen infrage kommen, sollten von der Kommission nach Prüfung des von Italien eingegangenen Antrags festgesetzt werden.
(9)
Um die Gefahr einer Überkompensierung zu vermeiden, sollte für die Beteiligung der Union an der Finanzierung für jedes Erzeugnis ein angemessener Pauschalbetrag festgesetzt werden.
(10)
Betroffen sind Hühner (Kapaune, Golden Chicken und Standardhähnchen) und Puten (männliche und weibliche Tiere) für die Mast, Bruteier von Puten und wärmebehandeltes oder gefrorenes Hähnchenfleisch.
(11)
Um die Gefahr einer Überkompensierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf zuschussfähige Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.
(12)
Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Sonderstützungsmaßnahmen sollten auf das für die Stützung des betreffenden Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein.
(13)
Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung für diese außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen sollten nur Zahlungen Italiens an die Begünstigten bis spätestens 30. September 2016 für eine Teilfinanzierung durch die Union in Frage kommen. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 907/2014 der Kommission(5) sollte keine Anwendung finden.
(14)
Um die Zuschussfähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollten die italienischen Behörden Vorabprüfungen vornehmen.
(15)
Damit die Union ihre Finanzkontrollen vornehmen kann, sollten die italienischen Behörden der Kommission den Rechnungsabschluss für die Zahlungen übermitteln.
(16)
Um eine sofortige Anwendung dieser Maßnahmen durch Italien zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(3)

Durchführungsbeschluss 2014/936/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Italien (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 160).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

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