Artikel 1 VO (EU) 2016/760

Die Union beteiligt sich an der Finanzierung in Höhe von 50 % der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Bruteier und Geflügelfleisch, der ernsthaft beeinträchtigt wurde durch den Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8, welcher von Italien festgestellt und am 15. Dezember 2014 gemeldet wurde und im Rahmen dessen bis zum 16. Februar 2015 veterinär- und gesundheitsrechtliche Maßnahmen der Union und Italiens für alle Betriebe und bis zum 25. Februar 2015 für den Betrieb mit Mastputern galten.

Die Ausgaben kommen nur dann für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht, wenn sie von Italien bis spätestens 30. September 2016 an die Begünstigten ausgezahlt werden. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 907/2014 findet keine Anwendung.

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