Artikel 3 VO (EU) 2016/761
Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 darf im Jahr 2016 der von den Mitgliedstaaten festzusetzende Termin für die Einreichung von Anträgen auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung nicht nach dem 15. Juni liegen.
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