Artikel 2 VO (EU) 2016/761

Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind, sofern die Mitgliedstaaten die Abweichung gemäß den Artikeln 1 und 3 der vorliegenden Verordnung in Anspruch nehmen, im Jahr 2016 die Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der zuständigen Behörde schriftlich bis spätestens 15. Juni mitzuteilen.

Die Abweichung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten Fristen von 26, 35 und 10 Kalendertagen nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- oder Zahlungsanträge bzw. nach dem Termin für die Mitteilung von Änderungen.

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