Artikel 1 VO (EU) 2016/761
Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 darf im Jahr 2016 der von den Mitgliedstaaten festzusetzende Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge nicht nach dem 15. Juni liegen.
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