Präambel VO (EU) 2016/761
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission(2) sind der Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, der Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und der Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung festgelegt.
- (2)
- Aufgrund der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die im ersten Anwendungsjahr des neuen Rechtsrahmens für die Direktzahlungsregelungen und die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgetreten sind und in einigen Mitgliedstaaten fortbestehen, sowie der Neuerungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Antragsverfahrens für das Antragsjahr 2016 sind einige Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des Sammelantrags, der Beihilfe- und Zahlungsanträge und der Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung in Verzug geraten. Diese Schwierigkeiten treten im allgemeinen Kontext der schweren wirtschaftlichen Lage in einigen landwirtschaftlichen Sektoren auf.
- (3)
- Angesichts dieser Lage ist es für die Begünstigten mit Schwierigkeiten verbunden, ihre Sammelanträge, Beihilfeanträge oder Zahlungsanträge sowie ihre Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung innerhalb der Fristen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen.
- (4)
- Angesichts dieser Lage ist es angemessen, eine Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vorzusehen, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, für das Jahr 2016 einen Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- oder Zahlungsanträge und einen Termin für die Einreichung von Anträgen auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung festzulegen, die nach den in den genannten Artikeln festgelegten Terminen liegen. Da die Termine und Zeiträume gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 15 Absätze 2 und 2a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit dem in Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Termin im Zusammenhang stehen, ist eine entsprechende Abweichung für die Mitteilung von Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sowie der Vorabprüfungen zu gewähren.
- (5)
- Da sich die Abweichungen auf den Sammelantrag, Beihilfeanträge und Zahlungsanträge und auf Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sowie auf Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2016 beziehen, sollte diese Verordnung für Anträge und Zahlungsansprüche gelten, die sich auf das Jahr 2016 beziehen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).
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