Artikel 12 VO (EU) 2016/779

Vertrauliche Informationen

(1) Hersteller oder Importeure können darum ersuchen, dass gewisse Informationen vertraulich behandelt werden, da sie ein Geschäftsgeheimnis darstellen oder anderweitig wirtschaftlich sensibel sind. In einem solchen Fall müssen sie die betreffenden Informationen eindeutig kennzeichnen und ihr Ersuchen begründen.

(2) Wird das Ersuchen für gerechtfertigt erachtet, stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicher, dass die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen angemessen geschützt werden. Jegliche Übermittlung derartiger Informationen hat unter Einsatz von Kommunikationsmechanismen zu erfolgen, die eine sichere Übermittlung vertraulicher Informationen erlauben.

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