Artikel 11 VO (EU) 2016/779

Parallelverfahren

(1) Sobald der einleitende Mitgliedstaat einen Beschluss gefasst hat, können die ausgesetzten nationalen Verfahren in Bezug auf das gleiche Erzeugnis fortgeführt werden. Ist ein Mitgliedstaat, in dem das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, nicht mit dem Beschluss des einleitenden Mitgliedstaats einverstanden, teilt er der Kommission seinen Standpunkt mit. Die Kommission konsultiert den einleitenden Mitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten, in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Wird es ausgehend von dieser Konsultation im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU für erforderlich gehalten, leitet die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 ein Verfahren ein.

(2) Hat die Kommission einen Beschluss gefasst, haben alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Beschluss ordnungsgemäß umgesetzt wird.

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