Artikel 10 VO (EU) 2016/779

Beschluss der Kommission

(1) Hat der Hersteller oder Importeur die Kommission darüber unterrichtet, dass er nicht bestreitet, dass ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, oder hat der Hersteller keine Antwort gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgelegt, so fasst die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der ihr verfügbaren Informationen, einschließlich jeglicher gemäß Artikel 7 eingeholter zusätzlicher Informationen oder Daten, gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU einen Beschluss, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht.

(2) Hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 eine eingehende Untersuchung gemäß den Artikeln 7 und 8 vorgenommen, so fasst sie anhand der Untersuchungsergebnisse gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU einen Beschluss, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht.

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