Artikel 9 VO (EU) 2016/779

Koordinierung vor der Beschlussfassung durch einen Mitgliedstaat

(1) Anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen — einschließlich der gegebenenfalls gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 eingeholten Informationen — bereitet der einleitende Mitgliedstaat einen Beschlussentwurf in Bezug auf die Frage vor, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, was nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU untersagt ist.

Der Beschlussentwurf muss, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des Gutachtens des Gremiums und anderer verfügbarer Informationen, begründet werden.

Der einleitende Mitgliedstaat legt diesen Beschlussentwurf der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor. Er legt außerdem das Gutachten des Gremiums vor, sofern dieses konsultiert wurde, sowie — soweit möglich — detaillierte Angaben zu anderen Mitgliedstaaten, in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

Der endgültige Beschluss kann erst nach Ablauf einer Frist von vier Wochen ab Vorlage des Beschlussentwurfs gefasst werden. Diese Frist kann von dem einleitenden Mitgliedstaat und der Kommission einvernehmlich verlängert werden.

(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Vorlage des Beschlussentwurfs Anmerkungen zu dem Beschlussentwurf vorbringen. Etwaige Einwände gegen die Schlussfolgerung des Beschlussentwurfs müssen hinreichend begründet werden.

(3) Der einleitende Mitgliedstaat prüft die vorgebrachten Anmerkungen. Weichen die Ansichten darüber, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht, voneinander ab, so bemühen sich der einleitende Mitgliedstaat sowie die anderen Mitgliedstaaten bzw. die Kommission, eine Einigung zu erzielen. Kann keine Einigung erzielt werden und ist es im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU erforderlich, leitet die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 ein.

Die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission gemäß Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht des einleitenden Mitgliedstaats, einen Beschluss hinsichtlich eines Verbots des Erzeugnisses gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu fassen. In diesem Fall unterrichtet der einleitende Mitgliedstaat den Hersteller oder Importeur über seinen Beschluss. Er übermittelt außerdem eine Kopie des Beschlusses an die anderen Mitgliedstaaten bzw. die Kommission, wobei er, soweit möglich, den oder die Mitgliedstaaten hervorhebt, in dem bzw. in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Sobald die Kommission ihren Beschluss gefasst hat, ergreift der Mitgliedstaat sofort die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass seine nationalen Rechtsvorschriften mit dem Beschluss in Einklang stehen.

(4) Falls die Mitgliedstaaten und die Kommission keine Einwände gegen den Beschlussentwurf des einleitenden Mitgliedstaats erhoben haben, nimmt dieser Mitgliedstaat den Beschluss an und unterrichtet den Hersteller oder Importeur darüber. Er stellt den anderen Mitgliedstaaten bzw. der Kommission außerdem eine Kopie des Beschlusses zur Verfügung, wobei er, soweit möglich, den oder die Mitgliedstaaten hervorhebt, in dem bzw. in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

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