Artikel 8 VO (EU) 2016/779

Recht der Hersteller und Importeure auf Einreichung von Bemerkungen

(1) Hat der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 weitere Untersuchungen gemäß Artikel 7 vorgenommen und ist er bzw. sie unter gebührender Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse der Auffassung, dass ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, gibt er bzw. sie dem Hersteller oder Importeur vor der Beschlussfassung die Gelegenheit, schriftliche Bemerkungen einzureichen.

Der Mitgliedstaat oder die Kommission übermittelt dem Hersteller oder Importeur eine Zusammenfassung der Gründe, auf die sich der Entwurf des zu fassenden Beschlusses stützt. Wurde das Gremium konsultiert, wird sein Gutachten dem Hersteller oder Importeur zugänglich gemacht. Der Hersteller oder Importeur kann binnen vier Wochen seine Bemerkungen einreichen. Diese Frist kann mit Zustimmung des einleitenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls der Kommission verlängert werden. In seinen Bemerkungen gibt der Hersteller gegebenenfalls auch an, ob sein Mutterunternehmen konsultiert wurde. Der Importeur gibt an, ob der Hersteller konsultiert wurde.

(2) Wenn es der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission als notwendig erachtet, nach dem Erhalt der Bemerkungen des Herstellers oder Importeurs zusätzliche Informationen einzuholen, übermittelt er bzw. sie dem Hersteller oder Importeur die zusätzlich eingeholten Informationen und gibt ihm die Gelegenheit, zusätzliche schriftliche Bemerkungen einzureichen.

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