Artikel 7 VO (EU) 2016/779

Einholen weiterer Informationen und Konsultation des Beratergremiums

(1) Der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission kann weitere Informationen vom betroffenen Hersteller oder Importeur verlangen, die innerhalb einer in dem Ersuchen festzulegenden Frist übermittelt werden müssen. Er bzw. sie kann auch Informationen von anderen Quellen verlangen, Informationen mit anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission austauschen und das unabhängige Beratergremium konsultieren (im Folgenden „Gremium” ), das gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission(1) eingesetzt wird.

(2) Wird das Gremium konsultiert, gibt es sein Gutachten innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/786 anzuwendenden Frist ab.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (siehe Seite 79 dieses Amtsblatts).

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