Artikel 6 VO (EU) 2016/779

Bewertung des Herstellers oder Importeurs

(1) Bestreitet der Hersteller oder Importeur nicht, dass ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, unterrichtet er den einleitenden Mitgliedstaat oder die Kommission darüber in seiner gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelten Antwort.

Hat der Hersteller oder Importeur in seiner Antwort nicht bestritten, dass ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, oder versäumt, eine Antwort im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 vorzulegen, so kann der einleitende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die Kommission gemäß Artikel 9 oder Artikel 10 eine Bestimmung vornehmen, falls er bzw. sie der Auffassung ist, dass die verfügbaren Informationen für eine Bestimmung ausreichend sind.

Sofern der Mitgliedstaat oder die Kommission es als notwendig erachtet, weitere Information einzuholen, um endgültig bestimmen zu können, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, kann er bzw. sie gemäß Artikel 7 weitere Informationen sammeln, bevor er bzw. sie eine Bestimmung gemäß Artikel 9 oder Artikel 10 vornimmt.

(2) Bestreitet der Hersteller oder Importeur, dass das Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, führt der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission das Verfahren im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 fort.

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