Artikel 5 VO (EU) 2016/779

Einleitende Koordinierung

(1) Wurde das Verfahren von einem Mitgliedstaat eingeleitet, setzt dieser Staat die Kommission und alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis.

Wurde das Verfahren von der Kommission eingeleitet, setzt diese alle Mitgliedstaaten unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis.

Der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission übermittelt die vom Hersteller oder Importeur gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhaltenen Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission.

(2) Leitet ein Mitgliedstaat ein Verfahren ein, sehen die anderen Mitgliedstaaten davon ab, ein Parallelverfahren für das gleiche Erzeugnis einzuleiten. Wurden für das gleiche Erzeugnis bereits Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingeleitet, wird das Verfahren nur von dem Mitgliedstaat fortgeführt, in dem dieses zuerst eingeleitet wurde. Davon abweichend können die betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass ein anderer Mitgliedstaat als einleitender Mitgliedstaat fungiert. Alle Verfahren, die in einem anderen als dem einleitenden Mitgliedstaat eingeleitet wurden, werden ausgesetzt, bis der einleitende Mitgliedstaat einen Beschluss gefasst hat.

(3) Wurde bereits ein Verfahren von der Kommission eingeleitet, sehen alle Mitgliedstaaten davon ab, Verfahren einzuleiten, und es werden vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 alle laufenden nationalen Verfahren eingestellt.

(4) Bereits eingeholte Informationen werden auf Anfrage zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission ausgetauscht.

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