Artikel 4 VO (EU) 2016/779

Erstes Ersuchen an den Hersteller oder Importeur

(1) Der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission unterrichtet den Hersteller und den Importeur des Erzeugnisses über seine bzw. ihre Ansicht, dass ein Tabakerzeugnis möglicherweise ein charakteristisches Aroma hat und ersucht den Hersteller oder Importeur, seine Bewertung zu übermitteln.

(2) Der Hersteller oder Importeur muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt des in Absatz 1 genannten Ersuchens oder zu einem anderen mit dem einleitenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Kommission vereinbarten Termin auf das Ersuchen antworten und seine schriftlichen Bemerkungen einreichen. In seiner Antwort hat der Hersteller oder Importeur so weit wie möglich jeden anderen Mitgliedstaat anzugeben, in dem das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Der Hersteller legt gegebenenfalls auch die Ansichten seines Mutterunternehmens dar. Der Importeur legt außerdem die Ansichten des Herstellers dar.

(3) Der Hersteller oder Importeur gibt in seiner Antwort nach Absatz 2 an, ob er der Auffassung ist, dass die gleichen Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, unterschiedliche Aromen in einem oder mehreren der betroffenen Mitgliedstaaten haben. In einem solchen Fall hat der Hersteller oder Importeur diese Behauptung zu begründen.

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