Artikel 3 VO (EU) 2016/779

Einleitung durch einen Mitgliedstaat oder die Kommission

(1) Ist ein Mitgliedstaat (im Folgenden „einleitender Mitgliedstaat” ) oder die Kommission der Auffassung, dass ein Tabakerzeugnis möglicherweise ein charakteristisches Aroma hat, so kann er bzw. sie das Verfahren einleiten, mit dem bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat. Ein Mitgliedstaat kann auch die Kommission ersuchen, ein Verfahren einzuleiten.

(2) Die Kommission kann das Verfahren nach Absatz 1 sogar dann einleiten, wenn bereits ein oder mehrere Verfahren durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet oder abgeschlossen wurden, insbesondere wenn es zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung von Artikel 7 der Richtlinie 2014/40/EU erforderlich ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.