Artikel 2 VO (EU) 2016/779
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „das gleiche Erzeugnis” Erzeugnisse mit den gleichen Inhaltsstoffen in den gleichen Mengenverhältnissen in der Zusammensetzung der Tabakmischung, ungeachtet des Markennamens oder der Gestaltung.
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