Artikel 2 VO (EU) 2016/792

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Güter” Waren und Dienstleistungen im Sinne von Anhang A Nummer 3.01 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (ESVG 2010);
2.
„Verbraucherpreise” die von privaten Haushalten für den Kauf einzelner Güter mittels monetärer Transaktionen entrichteten Kaufpreise;
3.
„Häuserpreise” die Transaktionspreise, die von privaten Haushalten für den Erwerb von Wohnraum entrichteten Transaktionspreise;
4.
„Kaufpreise” die von Käufern für Güter tatsächlich entrichteten Preise einschließlich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, nach Abzug von Rabatten auf Listenpreise oder -gebühren, ohne Zinsen oder Dienstleistungsgebühren aus Darlehensvereinbarungen und Mahn- oder Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung;
5.
„administrierte Preise” Preise, die vom Staat entweder unmittelbar festgesetzt oder in erheblichem Umfang beeinflusst werden;
6.
„harmonisierter Verbraucherpreisindex” oder „HVPI” den vergleichbaren Verbraucherpreisindex, den jeder Mitgliedstaat erstellt;
7.
„harmonisierter Verbraucherpreisindex zu konstanten Steuersätzen” oder „HVPI-KS” den Index, mit dem Veränderungen bei den Verbraucherpreisen ohne die Auswirkungen von Veränderungen bei den Steuersätzen für Güter im selben Zeitraum gemessen werden;
8.
„Steuersatz” einen Steuerparameter; hierbei kann es sich um einen bestimmten Prozentsatz des Preises oder um einen absoluten, auf die physische Einheit erhobenen Steuerbetrag handeln;
9.
„Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum” oder „OOH-Preisindex” den Index, mit dem die Entwicklung der Transaktionspreise von neu auf dem Sektor private Haushalte zur Verfügung stehendem Wohnraum und von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden, gemessen wird;
10.
„Häuserpreisindex” oder „HPI” den Index, mit dem die Entwicklungen der Transaktionspreise von Wohnraum gemessen werden, den private Haushalte kaufen;
11.
„Teilindex des HVPI oder des HVPI-KS” den Preisindex für jede Kategorie der in Anhang I wiedergegebenen Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP);
12.
„harmonisierte Indizes” den HVPI, den HVPI-KS, den OOH-Preisindex und den HPI;
13.
„Schnellschätzung des HVPI” eine frühzeitige Schätzung des HVPI, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereitgestellt wird und die auf vorläufige Informationen und gegebenenfalls auf eine geeignete Modellierung gestützt werden kann;
14.
„Index vom Laspeyres-Typ” den Preisindex, der die durchschnittliche Veränderung der Preise während eines Preisreferenzzeitraums gegenüber einem Vergleichszeitraum unter Anwendung von Ausgabenanteilen aus einem Zeitraum vor dem Preisreferenzzeitraum misst und bei dem die Ausgabenanteile angepasst werden, um die Preise des Preisreferenzeitraums widerzuspiegeln.

Ein „Index vom Laspeyres-Typ” wird wie folgt definiert:

p 0,t p t p 0 w 0,b

p steht für den Preis eines Gutes; 0 steht für den Preisreferenzzeitraum und t steht für den Vergleichszeitraum. Gewichte (w) sind Ausgabenanteile in einem Zeitraum (b) vor dem Preisreferenzzeitraum, die angepasst werden, um die Preise des Preisreferenzzeitraums 0 widerzuspiegeln;

15.
„Bezugszeitraum des Index” den Zeitraum, für den der Index auf 100 Indexpunkte festgelegt wird;
16.
„Preisreferenzzeitraum” den Zeitraum, mit dem der Preis des Vergleichszeitraums verglichen wird; für monatliche Indizes ist der Dezember des Vorjahres und für vierteljährliche Indizes das vierte Quartal des Vorjahres der Preisreferenzzeitraum;
17.
„Basisinformationen” Daten, die Folgendes erfassen:

a)
in Bezug auf den HVPI und den HVPI-KS:

i)
die Kaufpreise von Gütern, die gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung von Teilindizes zu berücksichtigen sind,
ii)
die Merkmale, die den Preis des Gutes bestimmen,
iii)
Angaben über die erhobenen Steuern und Verbrauchsabgaben,
iv)
die Angabe, ob ein Preis vollständig oder teilweise administriert ist, sowie
v)
die Gewichte, die das Niveau und die Struktur des Verbrauchs der betreffenden Güter widerspiegeln;

b)
in Bezug auf den OOH-Preisindex:

i)
die Transaktionspreise von neu dem Sektor private Haushalte zur Verfügung stehendem Wohnraum und von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden, welche gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung des OOH-Preisindexes berücksichtigt werden müssen,
ii)
die Merkmale, die den Preis des Wohnraums und die Preise von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden, bestimmen sowie
iii)
die Gewichte, die das Niveau und die Struktur der betreffenden Kategorien von Ausgaben für Wohneigentum widerspiegeln;

c)
in Bezug auf den HPI:

i)
die gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung des HPI zu berücksichtigenden Transaktionspreise von Wohnraum, der von privaten Haushalten erworben wird,
ii)
die Merkmale, die den Preis des Wohnraums bestimmen, sowie
iii)
die Gewichte, die das Niveau und die Struktur der betreffenden Kategorien von Ausgaben für Wohneigentum widerspiegeln;

18.
„privater Haushalt” einen in Anhang A Nummer 2.119 Buchstaben a und b des ESVG 2010 genannten Haushalt ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des aufenthaltsrechtlichen Status;
19.
„Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats” das in Anhangs A Nummer 2.05 des ESVG 2010 genannte Wirtschaftsgebiet, wobei jedoch die innerhalb der Grenzen des Mitgliedstaats gelegenen exterritorialen Enklaven einbezogen und die in der übrigen Welt gelegenen territorialen Exklaven ausgeschlossen werden;
20.
„Konsumausgaben der privaten Haushalte” den Teil der Konsumausgaben, die

von privaten Haushalten,

in monetären Transaktionen,

im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats,

für Güter, die im Sinne von Anhang A Nummer 3.101 des ESVG 2010 der Befriedigung der Bedürfnisse und Wünsche von Einzelpersonen unmittelbar dienen,

in einem oder in beiden der verglichenen Zeiträume getätigt werden;

21.
„erhebliche Änderung der Methode für die Erstellung” eine Veränderung, die voraussichtlich die jährliche Änderungsrate eines bestimmten harmonisierten Index oder eines Teils dieses Index in einem beliebigen Zeitraum

a)
um mehr als 0,1 Prozentpunkte für den Gesamt-HVPI, den HVPI-KS, den OOH-Preisindex oder den HPI verändert,
b)
um mehr als 0,3, 0,4, 0,5 oder 0,6 Prozentpunkte für jede beliebige Abteilung, Gruppe, Klasse bzw. Unterklasse (Fünfsteller) der ECOICOP für den HVPI oder den HVPI-KS verändert.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

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