Artikel 3 VO (EU) 2016/792
Erstellung der harmonisierten Indizes
(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) alle harmonisierten Indizes nach Artikel 2 Nummer 12 bereit.
(2) Die harmonisierten Indizes sind jährlich verkettete Indizes vom Laspeyres-Typ.
(3) Der HVPI und der HVPI-KS basieren auf Preisänderungen und Gewichten von Gütern, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind.
(4) Weder im HVPI noch im HVPI-KS sind Transaktionen zwischen privaten Haushalten erfasst, ausgenommen die Zahlung von Mieten durch Mieter an private Vermieter, sofern Letztere als Marktproduzenten von Dienstleistungen tätig werden, die von privaten Haushalten (Mietern) erworben werden.
(5) Der OOH-Preisindex wird, soweit dies möglich ist und die entsprechenden Daten vorliegen, für die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.
(6) Für die Kategorien der ECOICOP werden Teilindizes des HVPI und des HVPI-KS erstellt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die einheitliche Bedingungen für die Anwendung der ECOICOP für die Zwecke des HVPI und des HVPI-KS festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht, in dem der Frage nachgegangen wird, ob der OOH-Preisindex für eine Einbeziehung in den Erfassungsbereich des HVPI geeignet ist. Entsprechend dem Ergebnis des Berichts legt die Kommission gegebenenfalls innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf eine Einbeziehung des OOH-Preisindexes in den Erfassungsbereich des HVPI vor. Wird in dem Bericht festgestellt, dass weitere methodische Entwicklungen für die Einbeziehung des OOH-Preisindexes in den Erfassungsbereich des HVPI erforderlich sind, setzt die Kommission die Arbeiten zur Methodik fort und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zu diesen Arbeiten Bericht.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Aufgliederung der Schnellschätzungen des HVPI, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereitgestellt werden, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Aufgliederung des OOH-Preisindex und des HPI festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(10) Die Mitgliedstaaten aktualisieren jedes Jahr die Gewichte der Teilindizes für die harmonisierten Indizes. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die einheitliche Bedingungen für die Qualität der Gewichte der harmonisierten Indizes festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.