Artikel 4 VO (EU) 2016/792

Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes

(1) Damit die harmonisierten Indizes als vergleichbar gelten, dürfen die Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten auf allen Gliederungsebenen ausschließlich Unterschiede der Preisänderungen oder der Ausgabenstruktur widerspiegeln.

(2) Alle Teilindizes der harmonisierten Indizes, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweichen, gelten als vergleichbar, wenn sie einen Index ergeben, dessen geschätzter Unterschied systematisch

a)
für den HVPI und den HVPI-KS über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich 0,1 Prozentpunkte eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde;
b)
für den OOH-Preisindex und den HPI über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich einem Prozentpunkt eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde.

Erweisen sich die Berechnungen nach Unterabsatz 1 als nicht möglich, werden die Auswirkungen der Verwendung einer Methodik, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweicht, im Einzelnen dargelegt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um entsprechend den Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes auf internationaler Ebene zu gewährleisten.

(4) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen bei der Erstellung vergleichbarer harmonisierter Indizes und für die Zwecke der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erlässt Kommission Durchführungsrechtsakte, die auf freiwilligen Pilotstudien gemäß Artikel 8 beruhende verbesserte Verfahren und die Methodik im Wege von Durchführungsrechtsakten näher ausführen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes geregelt:

i)
die Stichprobenziehung und Repräsentativität;
ii)
die Erhebung und Behandlung von Preisen;
iii)
Ersetzungen und Qualitätsanpassungen;
iv)
die Berechnung von Indizes;
v)
Revisionen;
vi)
spezielle Indizes;
vii)
die Behandlung von Gütern in spezifischen Bereichen.

Die Kommission stellt sicher, dass diese Durchführungsrechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand bedeuten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Im Hinblick auf die Erstellung der harmonisierten Indizes und zur Berücksichtigung der technischen Entwicklungen im Bereich der statistischen Methoden und auf Basis der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Bewertung der Pilotstudien wird der Kommission die Befugnis übertragen, Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 im Wege von delegierten Rechtsakten nach Artikel 10 zu ändern, indem die darin enthaltene Aufzählung um weitere Punkte ergänzt wird, sofern sich diese hinzugefügten Punkte nicht mit den bestehenden Punkten überschneiden und der Gegenstand und die Natur der in dieser Verordnung vorgesehenen harmonisierten Indizes dadurch nicht verändert wird.

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