Artikel 5 VO (EU) 2016/792
Datenanforderungen
(1) Von den Mitgliedstaaten für die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes erhobene Basisinformationen sind auf Ebene der Mitgliedstaaten repräsentativ.
(2) Die Informationen werden bei den statistischen Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates(1) oder bei anderen Quellen erhoben, sofern die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes nach Artikel 4 dieser Verordnung erfüllt sind.
(3) Die statistischen Einheiten, die Angaben über Güter bereitstellen, für die die privaten Haushalte Konsumausgaben tätigen, arbeiten bedarfsgerecht an der Erhebung oder Bereitstellung von Basisinformationen mit. Die statistischen Einheiten übermitteln den für die Erstellung der harmonisierten Indizes zuständigen nationalen Stellen genaue und vollständige Basisinformationen.
(4) Auf Verlangen der nationalen Stellen, die für die Erstellung der harmonisierten Indizes zuständig sind, übermitteln die statistischen Einheiten soweit verfügbar elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen, z. B. Scannerdaten, und mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um harmonisierte Indizes zu erstellen und die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen sowie die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten.
(5) Der gemeinsame Bezugszeitraum für die harmonisierten Indizes ist das Jahr 2015. Dieser Bezugszeitraum für die Indizes wird für die gesamten Zeitreihen aller harmonisierten Indizes und deren Teilindizes verwendet.
(6) Die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes werden bei einer größeren Änderung der Methodik der harmonisierten Indizes, die auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgt, oder von 2015 an alle zehn Jahre nach der letzten Umbasierung auf einen neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum umbasiert. Die Umbasierung auf den neuen Indexbezugszeitraum wird wie folgt wirksam:
- a)
- bei monatlichen Indizes: mit dem Index für den Monat Januar des auf den Indexbezugszeitraum folgenden Jahres;
- b)
- bei vierteljährlichen Indizes: mit dem Index für das erste Quartal des auf den Indexbezugszeitraum folgenden Jahres.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die ausführliche Regeln für die Umbasierung der harmonisierten Indizes festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Folgendes zu erstellen und zu übermitteln:
- a)
- die Teilindizes des HVPI und des HVPI-KS, die weniger als ein Tausendstel der Gesamtausgaben ausmachen;
- b)
- die Teilindizes des OOH-Preisindex und des HPI, die weniger als ein Hundertstel der Gesamtausgaben der Eigentümer, die Wohneigentum selber nutzen, bzw. der Käufe von Wohnraum ausmachen.
(8) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die folgenden Teilindizes der ECOICOP zu erstellen, entweder weil die Teilindizes nicht in den monetären Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind oder weil sie noch nicht in ausreichendem Maße harmonisiert sind:
02.3 | Drogen; |
09.4.3 | Glücksspiele; |
12.2 | Prostitution; |
12.5.1 | Lebensversicherungen; |
12.6.1 | Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt. |
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in diesem Absatz enthaltenen Aufzählung zu erlassen, um Glücksspiele in den HVPI und den HVPI-KS aufzunehmen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).
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