Artikel 18 VO (EU) 2016/794

Zwecke der Informationsverarbeitung

(1) Sofern es für die Verwirklichung ihrer Ziele nach Artikel 3 erforderlich ist, kann Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten.

(2) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:

a)
Abgleich zur Ermittlung etwaiger Zusammenhänge oder anderer relevanter Verbindungen zwischen Informationen in Bezug auf

i)
Personen, die einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,
ii)
Personen, in deren Fall faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist;

b)
strategische oder themenbezogene Analyse,
c)
operative Analyse;
d)
Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten, Europol, anderen Unionseinrichtungen, Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien;
e)
Forschungs- und Innovationsprojekte;
f)
Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Verdächtige oder verurteilte Personen, nach denen aufgrund einer nationalen gerichtlichen Entscheidung zu Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, gefahndet wird, und Erleichterung der Übermittlung von Informationen über diese Personen durch die Öffentlichkeit an die Mitgliedstaaten und Europol.

(3) Die Verarbeitung für die Zwecke operativer Analysen gemäß Absatz 2 Buchstabe c erfolgt im Wege von Projekten der operativen Analyse, für die die folgenden besonderen Garantien gelten:

a)
Für jedes Projekt der operativen Analyse legt der Exekutivdirektor den spezifischen Zweck, die Kategorien der personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen, die Beteiligten, die Dauer der Speicherung und die Bedingungen für Zugriff auf bzw. Übermittlung und Verwendung der betreffenden Daten fest und unterrichtet den Verwaltungsrat und den EDSB darüber;
b)
personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des spezifischen Projekts der operativen Analyse erhoben und verarbeitet werden. Stellt sich heraus, dass personenbezogene Daten für ein weiteres Projekt der operativen Analyse relevant sein können, ist die Weiterverarbeitung dieser personenbezogenen Daten nur insoweit zulässig, als diese Weiterverarbeitung notwendig und verhältnismäßig ist und die personenbezogenen Daten mit den unter Buchstabe a festgelegten Bestimmungen, die für das andere Analyseprojekt gelten, vereinbar sind;
c)
nur ordnungsgemäß ermächtigtes Personal darf auf die Daten des jeweiligen Projekts zugreifen und diese verarbeiten.

(3a) Falls es für die Erreichung der Ziele der Forschungs- und Innovationsprojekte von Europol erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesem Zweck ausschließlich im Rahmen von Forschungs- und Innovationsprojekten von Europol mit klar definierten Zwecken und Zielen gemäß Artikel 33a.

(4) Die Verarbeitung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Datenschutzgarantien. Diese Verarbeitungsvorgänge werden von Europol ordnungsgemäß dokumentiert. Die Dokumentation wird dem Datenschutzbeauftragten und dem EDSB auf Verlangen zur Verfügung gestellt, damit diese die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge überprüfen können.

(5) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4, des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe e, des Artikels 18a und der Datenverarbeitung gemäß Artikel 26 Absatz 6c, wo die Europol-Infrastruktur für den bilateralen Austausch personenbezogener Daten genutzt wird und Europol keinen Zugriff auf den Inhalt der Daten hat, sind die Kategorien personenbezogener Daten und die Kategorien von betroffenen Personen, deren Daten zu den Zwecken des Absatzes 2 erhoben und verarbeitet werden dürfen, in Anhang II aufgeführt.

(5a) Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) unterscheidet Europol gegebenenfalls und so weit wie möglich klar zwischen den personenbezogenen Daten, die sich auf die verschiedenen in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen.

(6) Europol kann Daten vorübergehend verarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Daten für ihre Aufgaben relevant sind und, falls das der Fall ist, für welche der in Absatz 2 genannten Zwecke sie relevant sind. Die Frist für die Verarbeitung solcher Daten für diesen Zweck darf sechs Monate ab Erhalt dieser Daten nicht überschreiten.

(6a) Bevor die Daten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels verarbeitet werden und sofern das unbedingt erforderlich ist, einzig um festzustellen, ob personenbezogene Daten Absatz 5 des vorliegenden Artikels entsprechen, kann Europol die ihr gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zu diesem Zweck vorübergehend verarbeiten, auch durch Abgleich dieser Daten mit allen Daten, die Europol bereits gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels verarbeitet.

Europol darf personenbezogene Daten nach Unterabsatz 1 nur für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem Europol feststellt, dass diese Daten unter ihre Ziele fallen, oder in begründeten Fällen länger verarbeiten, wenn das für die Zwecke dieses Artikels erforderlich ist. Europol unterrichtet den EDSB über die Verlängerung des Verarbeitungszeitraums. Die maximale Gesamtdauer der Datenverarbeitung gemäß Unterabsatz 1 beträgt drei Jahre. Diese personenbezogenen Daten werden funktional getrennt von anderen Daten aufbewahrt.

Gelangt Europol zu dem Schluss, dass die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten personenbezogenen Daten nicht Absatz 5 entsprechen, löscht Europol diese Daten und setzt den Lieferanten dieser gelöschten Daten gegebenenfalls davon in Kenntnis.

(6b) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors, nach Anhörung des EDSB und unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Grundsätze, die Bedingungen für die Verarbeitung der in den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels genannten Daten fest, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung der Daten, den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung solcher Daten, die jene gemäß den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels nicht überschreiten dürfen.

(7) Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation des EDSB gegebenenfalls Leitlinien zur genaueren Festlegung der Verfahren für die Verarbeitung von Informationen für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe q.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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