Artikel 18a VO (EU) 2016/794

Verarbeitung personenbezogener Daten zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen

(1) Sofern das zur Unterstützung einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung zu einer Straftat im Rahmen der Ziele von Europol erforderlich ist, kann Europol personenbezogene Daten verarbeiten, die sich nicht auf in Anhang II aufgeführte Kategorien von betroffenen Personen beziehen, wenn

a)
ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder b Ermittlungsdaten übermittelt und Europol ersucht, diese Ermittlungen zu unterstützen, und zwar:

i)
durch operative Analysen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c oder
ii)
in hinreichend begründeten Ausnahmefällen durch den Abgleich gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a;

b)
Europol feststellt, dass es nicht möglich ist, die operative Analyse gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c oder den Abgleich gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a zur Unterstützung dieser Ermittlungen durchzuführen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht Artikel 18 Absatz 5 entsprechen.

Die Ergebnisse dieser Bewertung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b ist zu protokollieren und dem EDSB zur Information zu übermitteln, wenn Europol die Unterstützung der in Unterabsatz 1 genannten Ermittlungen beendet.

(2) Wenn der in Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a genannte Mitgliedstaat gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien nach seinem geltenden nationalen Recht nicht länger befugt ist, die Daten in den in Absatz 1 genannten laufenden konkreten Strafermittlungen zu verarbeiten, informiert er Europol,

Wenn die EUStA oder Eurojust Europol Ermittlungsdaten übermittelt und nach den Verfahrensvorschriften und Garantien des geltenden Unionsrechts und des geltenden nationalen Rechts nicht länger befugt ist, diese Daten im Rahmen der in Absatz 1 genannten laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen zu verarbeiten, informiert sie Europol.

(3) Europol darf Ermittlungsdaten ausschließlich zur Unterstützung dieser Ermittlungen und nur so lange gemäß Artikel 18 Absatz 2 verarbeiten, wie Europol die laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen unterstützt, für die die Ermittlungsdaten gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a des vorliegenden Artikels übermittelt wurden.

(4) Europol darf die gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a übermittelten Ermittlungsdaten und das Ergebnis der Verarbeitung dieser Daten auf Ersuchen des Bereitstellers dieser Ermittlungsdaten über die in Absatz 3 festgelegte Verarbeitungsfrist hinaus ausschließlich zum Zweck der Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens und nur so lange speichern, wie das Gerichtsverfahren anhängig ist, das die konkreten strafrechtlichen Ermittlungen betrifft, für die diese Daten übermittelt wurden.

Die Lieferanten dieser Ermittlungsdaten gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a oder mit ihrer Zustimmung ein Mitgliedstaat, in dem ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen anhängig ist, kann Europol ersuchen, die Ermittlungsdaten und das Ergebnis der operativen Analyse dieser Daten über den in Absatz 3 festgelegten Verarbeitungszeitraum hinaus zur Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens und nur so lange zu speichern, wie ein Gerichtsverfahren, das damit zusammenhängende strafrechtliche Ermittlungen betrifft, in diesem anderen Mitgliedstaat anhängig ist.

(5) Unbeschadet der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 18 Absatz 6a werden personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, von anderen Daten funktional getrennt aufbewahrt und dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn das für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 6 des vorliegenden Artikels erforderlich und verhältnismäßig ist.

Auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des EDSB legt der Verwaltungsrat Bedingungen für die Übermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß den Absätzen 3 und 4 fest.

(6) Die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels gelten auch, wenn personenbezogene Daten Europol von einem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder Artikel 25 Absatz 4a genannten Drittstaat zur Verfügung gestellt werden und dieser Drittstaat Europol Ermittlungsdaten zur operativer Analyse als Beitrag zu konkreten strafrechtlichen Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die Europol unterstützt, zur Verfügung stellt, sofern der Drittstaat die Daten im Rahmen von strafrechtlicher Ermittlungen gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien nach seinem geltenden nationalen Strafrecht erlangt hat.

Stellt ein Drittstaat Europol Ermittlungsdaten gemäß Unterabsatz 1 zur Verfügung, so kann der Datenschutzbeauftragte den EDSB gegebenenfalls darüber unterrichten.

Europol vergewissert sich, dass die Menge der in Unterabsatz 1 genannten personenbezogenen Daten nicht offensichtlich unverhältnismäßig zu den von Europol in einem Mitgliedstaat unterstützten konkreten strafrechtlichen Ermittlungen ist. Gelangt Europol zu dem Schluss, dass ein Hinweis darauf vorliegt, dass solche Daten offensichtlich unverhältnismäßig sind oder unter offensichtlicher Verletzung von Grundrechten erhoben wurden, so verarbeitet Europol die Daten nicht und löscht sie.

Europol greift auf die nach diesem Absatz verarbeiteten personenbezogenen Daten nur zu, wenn das zur Unterstützung konkreter strafrechtlicher Ermittlungen, für die die Daten zur Verfügung gestellt wurden, erforderlich ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur innerhalb der Union weitergegeben werden.

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