Artikel 19 VO (EU) 2016/794
Bestimmung des Zwecks der Informationsverarbeitung durch Europol und entsprechende Einschränkungen
(1) Die Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die Europol Informationen übermitteln, bestimmen, zu welchem Zweck oder welchen Zwecken diese Informationen gemäß Artikel 18 verarbeitet werden dürfen.
Wenn ein in Unterabsatz 1 genannter Informationslieferant diesen Unterabsatz nicht genügt, verarbeitet Europol im Einvernehmen mit dem Informationslieferanten die Informationen, um zu bestimmen, wie sachdienlich die Informationen sind und zu welchem Zweck oder welchen Zwecken sie weiterverarbeitet werden.
Europol verarbeitet Informationen zu einem anderen Zweck als dem Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, nur dann, wenn der Informationslieferant dem zustimmt.
Informationen, die zu den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Zwecke übermittelt werden, dürfen von Europol auch für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe e gemäß Artikel 33a verarbeitet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen können bei der Übermittlung von Informationen an Europol etwaige für den Zugriff darauf oder ihre Verwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art vorsehen, insbesondere zu der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung der Informationen. Sollten sich derartige Einschränkungen erst nach der Übermittlung der Informationen als notwendig erweisen, so setzen sie Europol hiervon in Kenntnis. Europol leistet den Einschränkungen Folge.
(3) In hinreichend begründeten Fällen kann Europol für den Zugang zu oder die Verwendung von aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholten Informationen seitens der Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen Einschränkungen vorsehen.
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