Artikel 20 VO (EU) 2016/794

Zugang der Mitgliedstaaten und des Europol-Personals zu von Europol gespeicherten Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten haben nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und gemäß Artikel 7 Absatz 5 Zugang zu allen Informationen, die zu den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Zwecken übermittelt wurden, und können diese Informationen durchsuchen. Das Recht von Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen, Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorzusehen, bleibt davon unberührt.

(2) Die Mitgliedstaaten haben nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und gemäß Artikel 7 Absatz 5 indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c übermittelten Informationen nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Dies gilt unbeschadet etwaiger Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 seitens der die Informationen übermittelnden Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen.

Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, nach Zustimmung der Stelle, die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf.

(2a) Im Rahmen von in Artikel 18 Absatz 3 genannten Projekten der operativen Analyse und vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die und Garantien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten können die Mitgliedstaaten unbeschadet der gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorgesehener Einschränkungen festlegen, welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen bei konkreten Ermittlungen und nach den Verfahren, die in den in Artikel 18 Absatz 7 genannten Leitlinien festgelegt sind, direkt zugänglich macht.

(3) Nach Maßgabe des nationalen Rechts dürfen der Zugriff auf die und die Weiterverarbeitung der in den Absätzen 1, 2 und 2a genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten nur für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung folgender Formen von Straftaten erfolgen:

a)
Formen der Kriminalität, für die Europol zuständig ist, und
b)
anderer Formen schwerer Kriminalität, wie sie im Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates(1) aufgeführt sind.

(4) Vom Exekutivdirektor ordnungsgemäß ermächtigte Europol-Bedienstete haben zu den von Europol verarbeiteten Informationen unbeschadet des Artikels 67 und in dem Maße Zugang, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert.

Fußnote(n):

(1)

Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, 18.7.2002, p. 1).

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