Artikel 20a VO (EU) 2016/794

Beziehungen zur Europäischen Staatsanwaltschaft

(1) Europol knüpft und unterhält enge Beziehungen zur EUStA. Im Rahmen dieser Beziehungen handeln Europol und die EUStA im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Hierzu schließen sie eine Arbeitsvereinbarung, in der die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden.

(2) Auf Antrag der EUStA gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates unterstützt Europol die Ermittlungen der EUStA und arbeitet mit ihr im Wege der Bereitstellung von Informationen und analytischer Unterstützung zusammen, bis die EUStA entscheidet, Anklage zu erheben oder die Sache auf andere Weise abzuschließen.

(3) Damit der EUStA Informationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bereitgestellt werden, ergreift Europol alle geeigneten Maßnahmen, um die EUStA in die Lage zu versetzen, dass sie indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c übermittelten Daten zu Straftaten, die in die Zuständigkeit von EPPO fallen, nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren hat. Bei diesem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren wird im Falle eines Treffers nur Europol unterrichtet, vorbehaltlich etwaiger gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorgesehener Einschränkungen, die die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Informationslieferanten vorsehen.

Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, je nach der Entscheidung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Informationslieferanten weitergegeben werden darf, und zwar nur so weit, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Antrag relevant sind.

(4) Europol meldet der EUStA unverzüglich jedes strafbare Verhalten, in dessen Zusammenhang die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben könnte, vorbehaltlich aller Einschränkungen, die der Informationslieferant gemäß Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorsieht.

Wenn Europol eine Meldung an die EUStA gemäß Unterabsatz 1 macht, setzt sie die betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

Wurden Europol Informationen über strafbares Verhalten, bezüglich dessen die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte, von einem Mitgliedstaat übermittelt, der gemäß Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Einschränkungen für die Verwendung dieser Informationen vorgesehen hat, so teilt Europol der EUStA das Bestehen dieser Einschränkungen mit und verweist die Angelegenheit an den betreffenden Mitgliedstaat. Der betreffende Mitgliedstaat wendet sich direkt an die EUStA, um Artikel 24 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu entsprechen.

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