Artikel 21 VO (EU) 2016/794
Zugang von Eurojust, OLAF und, nur für die Zwecke des ETIAS, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und, nur für die Zwecke des VIS, der benannten VIS-Behörden zu von Europol gespeicherten Informationen
(1) Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Eurojust und OLAF im Rahmen ihrer Befugnisse indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c übermittelten Informationen nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren haben; etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Mitgliedstaats, der Unionseinrichtung, des Drittstaats oder der internationalen Organisation, der bzw. die die Informationen übermittelt, bleiben davon unberührt.
Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, nach Zustimmung der Stelle, die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf, und zwar nur so weit, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben von Eurojust bzw. OLAF erforderlich sind.
(1b) Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die benannten VIS-Behörden für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 indirekten Zugriff auf die — zu den Zwecken des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung übermittelten — Daten nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren haben; davon unberührt bleiben etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung, die der Mitgliedstaat, die Unionseinrichtung, der Drittstaat oder die internationale Organisation, der bzw. die die Informationen übermittelt, aufzeigt.
Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, nach Zustimmung der Stelle, die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf. Eine solche Information darf nur in dem Maße weitergegeben werden, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für die rechtmäßige Erfüllung der sich auf das VIS beziehenden Aufgaben der benannten VIS-Behörden erforderlich sind.
Die Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels gelten entsprechend.
(2) Europol und Eurojust können eine Arbeitsvereinbarung schließen, mit der sie innerhalb ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche den gegenseitigen Zugang zu allen für die Zwecke gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a übermittelten Informationen und die Möglichkeit von Suchabfragen bezüglich dieser Informationen sicherstellen. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationaler Organisationen, den Zugang zu diesen Daten und deren Verwendung einzuschränken, und im Einklang mit den Datenschutzgarantien dieser Verordnung.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen dürfen nur vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob zwischen bei Eurojust bzw. bei OLAF vorliegenden Informationen Übereinstimmungen mit bei Europol verarbeiteten Informationen bestehen.
(4) Europol gestattet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen erst, wenn ihr von Eurojust mitgeteilt wurde, welche nationalen Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder, Assistenten und Eurojust-Bediensteten bzw. von OLAF mitgeteilt wurde, welche OLAF-Bediensteten zur Vornahme derartiger Suchabfragen ermächtigt sind.
(5) Falls im Laufe von Europol-Datenverarbeitungstätigkeiten zu einzelnen Ermittlungen von Seiten Europols oder eines Mitgliedstaats festgestellt wird, dass Koordinierungs-, Kooperations- oder Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit dem Mandat von Eurojust oder OLAF erforderlich sind, setzt Europol Letztere davon in Kenntnis und leitet das Verfahren zur Weitergabe der betreffenden Informationen entsprechend der Entscheidung des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats ein. In einem solchen Fall spricht sich Eurojust beziehungsweise OLAF mit Europol ab.
(6) Eurojust, d. h. das Kollegium, die nationalen Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder, die Assistenten und die Eurojust-Bediensteten, sowie OLAF leisten etwaigen allgemeinen oder besonderen Einschränkungen, die von Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 19 Absatz 2 in Bezug auf den Zugang zu den von ihnen übermittelten Daten oder deren Verwendung vorgesehen wurden, Folge.
(7) Europol, Eurojust und OLAF benachrichtigen einander, wenn nach der gegenseitigen Abfrage von Daten gemäß Absatz 2 oder infolge eines Treffers gemäß Absatz 1 Anzeichen dafür vorliegen, dass Daten fehlerhaft sein oder im Widerspruch zu anderen Daten stehen können.
(8) Stellt Europol im Laufe der Informationsverarbeitung zu einer bestimmten strafrechtlichen Ermittlung oder zu einem bestimmten Projekt fest, dass Informationen für eine mögliche rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union von Belang sind, so leitet Europol diese Informationen — vorbehaltlich etwaiger gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorgesehener Einschränkungen durch den Mitgliedstaat, der die Informationen geliefert hat — unverzüglich an das OLAF weiter.
Wenn Europol gemäß Unterabsatz 1 Informationen an das OLAF weiterleitet, setzt sie die betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.
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