Artikel 29 VO (EU) 2016/794

Bewertung der Zuverlässigkeit der Quelle und Richtigkeit der Informationen

(1) Die Zuverlässigkeit der Quelle der von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen wird nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, anhand folgender Quellenbewertungskodes bewertet:

    (A): Es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat;

    (B): es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben;

    (C): es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben;

    (X): die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden.

(2) Die Richtigkeit der von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen wird nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, anhand folgender Informationsbewertungskodes bewertet:

    (1): Informationen, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht;

    (2): Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind;

    (3): Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet werden;

    (4): Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen.

(3) Gelangt Europol anhand der bereits in ihrem Besitz befindlichen Informationen zu dem Schluss, dass die Bewertung nach Absatz 1 oder 2 korrigiert werden muss, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat und versucht, Einvernehmen über eine Änderung der Bewertung zu erzielen. Ohne dieses Einvernehmen ändert Europol die Bewertung nicht.

(4) Erhält Europol von einem Mitgliedstaat Informationen ohne Bewertung nach Absatz 1 oder 2, so versucht Europol, die Verlässlichkeit der Quelle oder die Richtigkeit der Informationen anhand der bereits im Besitz von Europol befindlichen Informationen zu bewerten. Die Bewertung spezifischer Daten und Informationen erfolgt im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der die Daten oder Informationen liefert. Ein Mitgliedstaat und Europol können außerdem allgemeine Vereinbarungen über die Bewertung bestimmter Arten von Daten und bestimmter Quellen treffen. Wird im Einzelfall kein Einvernehmen erzielt oder gibt es keine allgemeine Vereinbarung, bewertet Europol die Informationen oder Daten und weist solchen Informationen oder Daten die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Bewertungskodes (X) und (4) zu.

(5) Dieser Artikel gilt entsprechend, wenn Europol Daten oder Informationen von einer Unionseinrichtung, einem Drittstaat, einer internationalen Organisation oder einer privaten Partei erhält.

(6) Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen werden von Europol anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungskodes bewertet.

(7) Sind die Informationen das Ergebnis einer von Europol in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Analyse, so bewertet Europol diese Informationen nach Maßgabe dieses Artikels und im Einvernehmen mit den an der Analyse teilnehmenden Mitgliedstaaten.

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