Artikel 30 VO (EU) 2016/794
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und verschiedener Kategorien von betroffenen Personen
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Opfer von Straftaten, Zeugen oder andere Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, oder in Bezug auf Personen unter 18 Jahren ist erlaubt, wenn sie für die Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) Unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung genetischer Daten, biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und von Daten, die die Gesundheit oder das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person betreffen, nur dann erlaubt, wenn das für Forschungs- und Innovationsprojekte im Sinne von Artikel 33a und für operative Zwecke im Rahmen der Ziele von Europol streng verhältnismäßig und erforderlich ist, und nur für die Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen. Diese Verarbeitung unterliegt ferner angemessenen Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung und ist mit Ausnahme der biometrischen Daten, die allein zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden, nur zulässig, sofern diese Daten andere von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen. Die Auswahl einer bestimmten Gruppe von Personen allein anhand solcher personenbezogenen Daten ist verboten.
(2a) Der Datenschutzbeauftragte ist im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Artikel unverzüglich zu unterrichten.
(3) Nur Europol hat unmittelbaren Zugriff auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten. Der Exekutivdirektor erteilt einer begrenzten Anzahl von Europol-Bediensteten ordnungsgemäß ein Zugriffsrecht, falls das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 erteilt der Exekutivdirektor, sofern es erforderlich ist, Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Agenturen der Union, die auf der Grundlage von Titel V AEUV eingerichtet wurden, für die Erfüllung ihrer Aufgaben direkten Zugriff auf personenbezogene Daten, in den nach Artikel 20 Absätze 1 und 2a der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Fällen oder für Forschungs- und Innovationsprojekte, gemäß Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung, einer begrenzten Anzahl dieser Bediensteten ordnungsgemäß ein Zugriffsrecht.
(4) Eine Entscheidung einer zuständigen Behörde, die nachteilige rechtliche Folgen für eine betroffene Person nach sich zieht, darf sich auf keinen Fall ausschließlich auf eine automatisierte Datenverarbeitung der in Absatz 2 genannten Art stützen, es sei denn, die Entscheidung ist nach nationalem oder Unionsrecht ausdrücklich zulässig.
(5) Personenbezogene Daten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art dürfen nicht an Mitgliedstaaten oder Unionseinrichtungen, Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, die Übermittlung ist nach Unionsrecht vorgeschrieben oder in Einzelfällen im Zusammenhang mit Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, unbedingt notwendig und verhältnismäßig und erfolgt gemäß Kapitel V.
(6) Jedes Jahr übermittelt Europol dem EDSB eine statistische Übersicht über alle von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 2 genannten Art.
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