Artikel 41b VO (EU) 2016/794

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

(1) Im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Datenschutzbeauftragte insbesondere die Aufgabe,

a)
in unabhängiger Weise sicherzustellen, dass Europol die Datenschutzbestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen in den internen Vorschriften von Europol einhält; das umfasst die Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1725, anderer Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten sowie der Maßnahmen von Europol für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen beteiligten Bediensteten und der damit zusammenhängenden Prüfungen;
b)
Europol und die Bediensteten, die personenbezogene Daten verarbeiten, über ihre Pflichten nach der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie anderen Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten zu unterrichten und dazu zu beraten;
c)
zu der Datenschutz-Folgenabschätzung auf Anfrage nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu beraten und die Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung zu überwachen;
d)
ein Register der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen und auf Anfrage Beratung zu der Notwendigkeit einer Meldung oder Benachrichtigung nach den Artikeln 92 und 93 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu leisten;
e)
sicherzustellen, dass die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten nach der vorliegenden Verordnung dokumentiert werden;
f)
sicherzustellen, dass die betroffenen Personen auf Anfrage über ihre Rechte nach der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet werden;
g)
mit den für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Europol-Bediensteten zusammenzuarbeiten;
h)
Anfragen des EDSB zu beantworten und im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs auf Ersuchen des EDSB oder aus eigener Initiative mit dem EDSB zusammenzuarbeiten und sich mit ihm abzusprechen;
i)
mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere mit den Datenschutzbeauftragten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nationalen Kontrollbehörden in Datenschutzangelegenheiten im Bereich der Strafverfolgung zusammenzuarbeiten;
j)
als Kontaktstelle für den EDSB in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation nach den Artikeln 40 und 90 der Verordnung (EU) 2018/1725, zu dienen und bei Bedarf in allen sonstigen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich konsultierend tätig zu sein;
k)
einen Jahresbericht auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat und dem EDSB zu übermitteln;
l)
sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die Verarbeitungsvorgänge nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Datenschutzbeauftragte kann Empfehlungen für die praktische Verbesserung des Datenschutzes an den Verwaltungsrat richten und in Fragen der Anwendung der Datenschutzbestimmungen beraten.

Der Datenschutzbeauftragte kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des Verwaltungsrats oder einer Einzelperson Angelegenheiten und Ereignisse untersuchen, die unmittelbar mit seinen Aufgaben zusammenhängen und von denen er Kenntnis erhält, und dem Antragsteller der Untersuchung oder dem Verwaltungsrat die Ergebnisse dieser Untersuchung mitteilen.

(3) Im Zusammenhang mit verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten nimmt der Datenschutzbeauftragte die in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Aufgaben wahr.

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben haben der Datenschutzbeauftragte und die ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützenden Europol-Bediensteten Zugang zu allen von Europol verarbeiteten Daten und zu allen Diensträumen von Europol.

(5) Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten oder die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder von Artikel 3 und von Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er den Exekutivdirektor und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen.

Sorgt der Exekutivdirektor nicht innerhalb dieser bestimmten Frist für Abhilfe, so unterrichtet der Datenschutzbeauftragte den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat antwortet innerhalb einer mit dem Datenschutzbeauftragten vereinbarten Frist. Sorgt der Verwaltungsrat nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte den EDSB.

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