Artikel 41c VO (EU) 2016/794

Grundrechtsbeauftragter

(1) Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Grundrechtsbeauftragten. Der Grundrechtsbeauftragte kann Mitglied des vorhandenen Europol-Personals sein, das eine besondere Schulung in Grundrechtsnormen und -praxis erhalten hat.

(2) Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)
Er berät Europol zu ihren Tätigkeiten, wenn er das als notwendig erachtet oder darum ersucht wird, ohne diese Tätigkeiten zu behindern oder zu verzögern.
b)
Er überwacht die Achtung der Grundrechte durch Europol.
c)
Er gibt unverbindliche Stellungnahmen zu den Arbeitsmethoden ab.
d)
Er informiert den Exekutivdirektor über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten von Europol.
e)
Er fördert die Achtung der Grundrechte durch Europol bei der Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten.
f)
Er führt alle sonstigen Aufgaben aus, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.

(3) Europol stellt sicher, dass der Grundrechtsbeauftragte keine Weisungen zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält.

(4) Der Grundrechtsbeauftragte erstattet unmittelbar dem Exekutivdirektor Bericht und bereitet jährliche Berichte über seine Tätigkeiten und das Ausmaß der Achtung der Grundrechte im Rahmen der Tätigkeiten von Europol vor. Diese Berichte werden dem Verwaltungsrat zugänglich gemacht.

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