Artikel 54 VO (EU) 2016/794

Exekutivdirektor

(1) Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter von Europol gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Rat aus einer Auswahlliste von Bewerbern, die der Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Die Auswahlliste wird von einem vom Verwaltungsrat eingesetzten Auswahlausschuss erstellt, der sich aus von den Mitgliedstaaten designierten Mitgliedern und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt.

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird Europol durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Vor der Ernennung kann der vom Rat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erscheinen; dieses gibt anschließend seine unverbindliche Stellungnahme ab.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat eine Bewertung vor, bei der Folgendes berücksichtigt wird:

a)
die Leistung des Exekutivdirektors und
b)
die künftigen Aufgaben und Herausforderungen von Europol.

(4) Der Rat kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal und um höchstens vier Jahre verlängern.

(5) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, dem Rat vorzuschlagen, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erscheinen.

(6) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, nimmt nach Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teil.

(7) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Rates auf Vorschlag des Verwaltungsrats enthoben werden. Das Europäische Parlament ist über diesem Beschluss zu unterrichten.

(8) Der Verwaltungsrat entscheidet über die dem Rat zu unterbreitenden Vorschläge für die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.

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