Artikel 55 VO (EU) 2016/794
Stellvertretende Exekutivdirektoren
(1) Der Exekutivdirektor wird von drei stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt. Der Exekutivdirektor legt ihre Aufgaben fest.
(2) Artikel 54 gilt für die stellvertretenden Exekutivdirektoren. Der Exekutivdirektor wird vor ihrer Ernennung, der Verlängerung ihrer Amtszeit oder ihrer Amtsenthebung konsultiert.
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