Artikel 56 VO (EU) 2016/794

Abgeordnete nationale Sachverständige

(1) Europol kann auf abgeordnete nationale Sachverständige zurückgreifen.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die zu Europol abgeordneten nationalen Sachverständigen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.