ANHANG II VO (EU) 2016/794

A.
Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien von betroffenen Personen, deren Daten gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a zu Zwecken des Abgleichs erhoben und verarbeitet werden dürfen

(1)
Personenbezogene Daten, die zu Zwecken des Abgleichs erhoben und verarbeitet wurden, beziehen sich auf

a)
Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind;
b)
Personen, in deren Fall nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.

(2)
Die Daten zu den in Absatz 1 genannten Personen dürfen nur folgende Kategorien personenbezogener Daten umfassen:

a)
Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen oder Decknamen;
b)
Geburtsdatum und Geburtsort;
c)
Staatsangehörigkeit;
d)
Geschlecht;
e)
Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;
f)
Sozialversicherungsnummern, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten und
g)
soweit erforderlich, andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile.

(3)
Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Daten dürfen folgende Kategorien personenbezogener Daten, die die in Absatz 1 genannten Personen betreffen, erhoben und verarbeitet werden:

a)
Straftaten, Tatvorwürfe sowie (mutmaßliche) Tatzeiten, Tatorte und Vorgehensweisen;
b)
Tatmittel, die zur Begehung solcher Straftaten verwendet wurden oder vielleicht verwendet wurden, einschließlich Informationen zu juristischen Personen;
c)
die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen;
d)
Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;
e)
Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, für die Europol zuständig ist;
f)
Eingabestelle.

Diese Daten dürfen auch an Europol übermittelt werden, wenn sie noch keinen Personenbezug aufweisen.

(4)
Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten Personengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen verfügen, können jeder nationalen Stelle oder Europol auf deren jeweiligen Antrag übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts.
(5)
Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen.

B.
Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien von betroffenen Personen, deren Daten zu Zwecken der strategischen oder themenbezogenen Analyse, der operativen Analyse oder zur Erleichterung des Informationsaustauschs gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b, c und d erhoben und verarbeitet werden dürfen

(1)
Personenbezogene Daten, die zu Zwecken der strategischen oder themenbezogenen Analyse, der operativen Analyse oder zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten, Europol, anderen Unionsstellen, Drittstaaten und internationalen Organisationen erhoben und verarbeitet werden, beziehen sich auf

a)
Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind;
b)
Personen, in deren Fall nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist;
c)
Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit den betreffenden Straftaten oder bei anschließenden Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen;
d)
Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat sein könnten;
e)
Kontakt- und Begleitpersonen und
f)
Personen, die Informationen über die betreffende Straftat liefern können.

(2)
In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personengruppen dürfen folgende Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich damit in Zusammenhang stehender Verwaltungsdaten, verarbeitet werden:

a)
Angaben zur Person:

i)
derzeitige und frühere Familiennamen;
ii)
derzeitige und frühere Vornamen;
iii)
Mädchenname;
iv)
Name des Vaters (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich);
v)
Name der Mutter (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich);
vi)
Geschlecht;
vii)
Geburtsdatum;
viii)
Geburtsort;
ix)
Staatsangehörigkeit;
x)
Personenstand;
xi)
Aliasname;
xii)
Spitzname;
xiii)
Deck- oder Falschname;
xiv)
derzeitiger und früherer Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort;

b)
Personenbeschreibung:

i)
Personenbeschreibung;
ii)
besondere Merkmale (Male/Narben/Tätowierungen usw.);

c)
Identifizierungsmittel:

i)
Identitätsdokumente/Fahrerlaubnis;
ii)
Nummern des nationalen Personalausweises/Reisepasses;
iii)
nationale Identifizierungsnummer/Sozialversicherungsnummer, soweit vorhanden;
iv)
Bildmaterial und sonstige Informationen zum äußeren Erscheinungsbild;
v)
Informationen für die forensische Identifizierung wie Fingerabdrücke, (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss;

d)
Beruf und Fähigkeiten:

i)
derzeitige Erwerbs- und Berufstätigkeit;
ii)
frühere Erwerbs- und Berufstätigkeit;
iii)
Bildung (Schule/Hochschule/berufliche Bildung);
iv)
berufliche Qualifikationen;
v)
Fähigkeiten und sonstige Kenntnisse (Sprachen/Sonstiges);

e)
Informationen über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse:

i)
Angaben finanzieller Art (Bankkonten und Bankleitzahlen, Kreditkarten usw.);
ii)
Barvermögen;
iii)
Aktien/sonstige Vermögenswerte;
iv)
Immobilienbesitz;
v)
Verbindungen zu Gesellschaften und Unternehmen;
vi)
Kontakte zu Banken und Kreditinstituten;
vii)
steuerlicher Status;
viii)
sonstige Angaben zum Finanzgebaren einer Person;

f)
Informationen zum Verhalten:

i)
Lebensweise (etwa über seine Verhältnisse leben) und Gewohnheiten;
ii)
Ortswechsel;
iii)
regelmäßig aufgesuchte Orte;
iv)
Mitführen von Waffen und von anderen gefährlichen Instrumenten;
v)
Gefährlichkeit;
vi)
spezifische Gefahren wie Fluchtrisiko, Einsatz von Doppelagenten, Verbindungen zu Mitarbeitern von Strafverfolgungsbehörden;
vii)
kriminalitätsbezogene Eigenschaften und Profile;
viii)
Drogenmissbrauch;

g)
Kontakte und Begleitpersonen einschließlich Art und Beschaffenheit der Kontakte oder Verbindungen;
h)
verwendete Kommunikationsmittel wie Telefon (Festverbindung/Mobiltelefon), Fax, Funkrufdienst, E-Mail, Postadressen, Internetanschluss/-anschlüsse;
i)
verwendete Verkehrsmittel wie Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, einschließlich Angaben zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel (Registriernummern);
j)
Informationen über kriminelles Verhalten:

i)
Vorstrafen;
ii)
vermutete Beteiligung an kriminellen Tätigkeiten;
iii)
Modi operandi;
iv)
Mittel, die zur Vorbereitung und/oder Begehung von Straftaten benutzt werden oder werden könnten;
v)
Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe/kriminellen Organisation und Stellung innerhalb der Gruppe/Organisation;
vi)
Rolle in der kriminellen Organisation;
vii)
geografische Reichweite der kriminellen Tätigkeiten;
viii)
bei Ermittlungen zusammengetragenes Material wie Videos und Fotos;

k)
Angabe anderer Informationssysteme, in denen Informationen über die betreffende Person gespeichert sind:

i)
Europol;
ii)
Polizei-/Zollbehörden;
iii)
sonstige Strafverfolgungsbehörden;
iv)
internationale Organisationen;
v)
öffentliche Einrichtungen;
vi)
private Einrichtungen;

l)
Informationen über juristische Personen, die mit den unter Buchstaben e und j erwähnten Angaben in Zusammenhang stehen:

i)
Name der juristischen Person;
ii)
Anschrift;
iii)
Zeitpunkt und Ort der Gründung;
iv)
verwaltungstechnische Registriernummer;
v)
Rechtsform;
vi)
Kapital;
vii)
Tätigkeitsbereich;
viii)
Tochtergesellschaften im In- und Ausland;
ix)
Direktoren;
x)
Verbindungen zu Banken.

(3)
„Kontakt- und Begleitpersonen” im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e sind Personen, bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen Informationen beschafft werden können, die für die Analyse relevant sind, wobei sie nicht zu einer der in den Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, und f genannten Personengruppen gehören dürfen. „Kontaktpersonen” sind Personen, die sporadisch mit den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt stehen. „Begleitpersonen” sind Personen, die regelmäßig mit den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt stehen.

In Bezug auf Kontakt- und Begleitpersonen können die Daten nach Absatz 2 erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass solche Daten für die Analyse der Beziehungen der Betreffenden mit Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

a)
Diese Beziehungen sind so rasch wie möglich zu klären.
b)
Die in Absatz 2 aufgeführten Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sich die Annahme, dass eine solche Beziehung besteht, als unbegründet erweist.
c)
Alle in Absatz 2 aufgeführten Daten dürfen gespeichert werden, wenn Kontaktpersonen oder Begleitpersonen einer Straftat verdächtigt werden, die unter die Ziele von Europol fällt, oder sie für die Begehung einer solchen Straftat verurteilt wurden oder es nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine solche Straftat begehen werden.
d)
In Absatz 2 aufgeführte Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Kontaktpersonen sowie Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Begleitpersonen werden nicht gespeichert; davon ausgenommen sind Daten über Art und Beschaffenheit ihres Kontakts oder der Verbindung zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen.
e)
Ist eine Klärung gemäß den vorstehenden Buchstaben nicht möglich, wird dies bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Umfang der Datenspeicherung für die Zwecke der weiteren Analyse berücksichtigt.

(4)
In Bezug auf eine Person, die nach Absatz 1 Buchstabe d Opfer einer der betreffenden Straftaten war oder bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat sein könnte, dürfen die in Absatz 2 Buchstabe a bis Buchstabe c Nummer iii aufgeführten Daten sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

a)
Daten zur Identifizierung des Opfers;
b)
Gründe der Viktimisierung;
c)
Schaden (körperlicher/finanzieller/psychologischer/anderer Art);
d)
Erfordernis, die Anonymität zu wahren;
e)
Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung;
f)
von den oder über die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich, soweit erforderlich, Informationen über ihre Beziehungen zu anderen Personen zum Zwecke der Identifizierung der in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen.

Andere in Absatz 2 aufgeführte Daten können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, dass sie für die Analyse der Rolle des Betreffenden als Opfer oder mögliches Opfer notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(5)
In Bezug auf Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c bei Ermittlungen im Zusammenhang mit den betreffenden Straftaten oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a bis Buchstabe c Nummer iii sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

a)
von den genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich Informationen über ihre Beziehungen zu anderen in der Arbeitsdatei zu Analysezwecken geführten Personen;
b)
Erfordernis, die Anonymität zu wahren;
c)
Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle;
d)
neue Identität;
e)
Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung.

Andere in Absatz 2 aufgeführte Daten können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, dass sie für die Analyse der Rolle der betreffenden Personen als Zeugen notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(6)
In Bezug auf Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe f Informationen über die betreffende Straftat liefern können, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a bis Buchstabe c Nummer iii sowie folgende weitere Datenkategorien gespeichert werden:

a)
verschlüsselte Angaben zur Person;
b)
Art der gelieferten Information;
c)
Erfordernis, die Anonymität zu wahren;
d)
Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle;
e)
neue Identität;
f)
Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung;
g)
negative Erfahrungen;
h)
Entlohnung (finanziell/Vergünstigungen).

Andere in Absatz 2 aufgeführte Daten können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass sie für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Informanten notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(7)
Stellt sich im Verlauf einer Analyse anhand ernst zu nehmender und stichhaltiger Hinweise heraus, dass eine Person einer anderen in diesem Anhang bezeichneten Personengruppe als der Personengruppe, unter der sie ursprünglich geführt wurde, zugeordnet werden sollte, darf Europol nur die nach dieser neuen Kategorie zulässigen Daten über diese Person verarbeiten; alle anderen Daten werden gelöscht.

Stellt sich anhand dieser Hinweise heraus, dass eine Person unter zwei oder mehr Kategorien nach diesem Anhang geführt werden sollte, dürfen alle nach diesen Kategorien zulässigen Daten von Europol verarbeitet werden.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.