Artikel 49 VO (EU) 2016/796
Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden gemäß seiner Geschäftsordnung abgehalten und von seinem Vorsitzenden einberufen. Der leitende Direktor der Agentur nimmt an den Sitzungen teil, es sei denn, der Vorsitzende entscheidet, dass die Teilnahme des leitenden Direktors zu einem Interessenkonflikt führen könnte, oder wenn der Verwaltungsrat gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe i eine Entscheidung im Zusammenhang mit Artikel 70 trifft.
Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, bei bestimmten Tagesordnungspunkten als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(2) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder der Mehrheit seiner Mitglieder oder eines Drittels der Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat zusammen.
(3) Wenn Vertraulichkeit gewahrt werden soll oder wenn Interessenkonflikte auftreten könnten, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass bestimmte Tagesordnungspunkte in Abwesenheit der betroffenen Mitglieder erörtert werden. Das berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten oder der Kommission, sich von einem Stellvertreter oder einer anderen Person vertreten zu lassen. Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung werden in die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats aufgenommen.
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