Artikel 65 VO (EU) 2016/796
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
(1) Der leitende Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2) Bis zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 147 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012.
(3) Bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
Der Rechnungshof prüft diesen Abschluss gemäß Artikel 287 AEUV. Er veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Agentur.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer den endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur auf. Der leitende Direktor legt ihn dem Verwaltungsrat zu seiner Stellungnahme vor.
(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur ab.
(6) Der Rechnungsführer leitet den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
(7) Der endgültige Rechnungsabschluss der Agentur wird veröffentlicht.
(8) Der leitende Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat und der Kommission.
(9) Der leitende Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem leitenden Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
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