Artikel 80 VO (EU) 2016/796

Durchführungsrechtsakte bezüglich Gebühren und Entgelte

(1) Die Kommission erlässt, ausgehend von den in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Grundsätzen, Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)
die an die Agentur zu zahlenden Gebühren und Entgelte, insbesondere in Anwendung der Artikel 14, 20, 21 und 22; und
b)
die Zahlungsbedingungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Gebühren und Entgelte werden erhoben für

a)
die Ausstellung und Erneuerung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugtypen;
b)
die Ausstellung und Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen;
c)
die Erbringung von Dienstleistungen; dabei sind den zu entrichtenden Gebühren und Entgelten die tatsächlichen Kosten der Erbringung im Einzelfall zugrunde zu legen;
d)
den Erlass von Genehmigungsentscheidungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Gebühren und Entgelte können für die Bearbeitung von Beschwerden erhoben werden.

Alle Gebühren und Entgelte werden in Euro ausgedrückt und sind in Euro zahlbar.

Die Gebühren und Entgelte werden auf transparente, gerechte und einheitliche Weise unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Eisenbahnsektors festgesetzt. Sie dürfen keine unnötige finanzielle Belastung für die Antragsteller zur Folge haben. Den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen wird gegebenenfalls Rechnung getragen, einschließlich der Möglichkeit, die Zahlungen auf mehrere Raten und Schritte aufzuteilen.

Die Gebühr für den Erlass der Genehmigungsentscheidung wird anteilmäßig festgesetzt; dabei wird den verschiedenen Stufen des Genehmigungsverfahrens für Projekte für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung und der für die einzelnen Stufen aufzuwendenden Arbeit Rechnung getragen. Die Aufteilung der Gebühren ist in den Rechnungsabschlüssen eindeutig auszuweisen.

Die Fristen für die Zahlung der Gebühren und Entgelte müssen angemessen sein; bei ihrer Festlegung sind die Fristen der Verfahren gemäß den Artikeln 19 und 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 und gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 gebührend zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der Gebühren und Entgelte ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken, einschließlich der Kosten, die sich aus den den nationalen Sicherheitsbehörden zugewiesenen Aufgaben gemäß Artikel 73 Absätze 2 und 3 ergeben. Alle Ausgaben der Agentur für die Mitarbeiter, die an den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Tätigkeiten beteiligt sind, einschließlich der anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge, werden insbesondere bei diesen Kosten berücksichtigt. Sollte sich wiederholt ein erhebliches Ungleichgewicht aufgrund der Erbringung der durch Gebühren und Entgelte abgedeckten Dienstleistungen ergeben, ist eine Überprüfung der Höhe der Gebühren und Entgelte vorzunehmen. Diese Gebühren und Entgelte sind zweckgebundene Einnahmen der Agentur.

Bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren und Entgelte berücksichtigt die Kommission

a)
das in den Bescheinigungen festgelegte geografische Tätigkeitsgebiet,
b)
das in den Genehmigungen festgelegte Tätigkeitsgebiet sowie
c)
die Art und den Umfang des Eisenbahnbetriebs.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.