Artikel 83 VO (EU) 2016/796

Übergangsbestimmungen

(1) Die Agentur ist in Bezug auf das Eigentum und alle Übereinkünfte, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger der durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 errichteten Europäischen Eisenbahnagentur und ersetzt diese.

(2) Abweichend von Artikel 47 bleiben die Mitglieder des Verwaltungsrats, die nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 vor dem 15. Juni 2016 ernannt wurden, bis zum Ende ihrer Amtszeit als Mitglieder des Verwaltungsrats im Amt, unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, einen neuen Vertreter zu ernennen.

Abweichend von Artikel 54 bleibt der nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 ernannte leitende Direktor bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Amt.

(3) Abweichend von Artikel 67 werden sämtliche Beschäftigungsverträge, die am 15. Juni 2016 in Kraft sind, bis zum Vertragsende fortgeführt.

(4) Die Agentur führt ihre Zertifizierungs- und Genehmigungsaufgaben gemäß den Artikeln 14, 20 und 21 sowie die in Artikel 22 genannten Aufgaben spätestens ab dem 16. Juni 2019 durch, vorbehaltlich des Artikels 54 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 und des Artikels 31 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798.

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