Beiblatt VO (EU) 2016/799
Regeln für die Berechnung der täglichen, wöchentlichen und vierzehntägigen Lenkzeit
- 1.
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Grundlegende Berechnungsregeln
Die VU berechnet die tägliche Lenkzeit, die wöchentliche Lenkzeit und die vierzehntägige Lenkzeit anhand der einschlägigen Daten, die in einer in den Fahrersteckplatz (Steckplatz 1, Kartenleser 1) der Fahrzeugeinheit eingesteckten Fahrerkarte (oder Werkstattkarte) gespeichert sind, sowie anhand der ausgewählten Fahrertätigkeiten, während diese Karte in die VU eingesteckt ist.
Es werden keine Lenkzeiten berechnet, während keine Fahrerkarte (oder Werkstattkarte) eingesteckt ist.
UNBEKANNTE Zeiträume, die in dem für die Berechnungen erforderlichen Zeitraum aufgefunden werden, müssen UNTERBRECHUNG/RUHE gleichgestellt werden.
UNBEKANNTE Zeiträume und Tätigkeiten mit negativer Dauer (d. h. der Beginn der Tätigkeit erfolgt nach dem Ende der Tätigkeit), die durch Zeitüberschneidungen zwischen zwei verschiedenen Fahrzeugeinheiten oder eine Zeiteinstellung bedingt sind, werden nicht berücksichtigt.
Auf der Fahrerkarte aufgezeichnete Tätigkeiten, die Zeiträumen mit der Bedingung „KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH” gemäß Anhang IC Begriffsbestimmung gg entsprechen, sind wie folgt zu interpretieren:
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UNTERBRECHUNG/RUHE muss als „UNTERBRECHUNG” oder „RUHE” berechnet werden.
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ARBEIT und LENKEN sind als „ARBEIT” zu betrachten.
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BEREITSCHAFT ist als „BEREITSCHAFT” zu betrachten.
Im Zusammenhang mit diesem Beiblatt geht die VU davon aus, dass am Anfang der Aufzeichnungen der Kartentätigkeiten eine tägliche Ruhezeit vorliegt.
- 2.
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Begriffe
Die folgenden Begriffe gelten ausschließlich für diese Anlage und dienen dazu, die Berechnung der Lenkzeiten durch die VU und deren spätere Übermittlung durch die Fernkommunikationseinrichtung zu spezifizieren.
- a)
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„RTM-Schicht” ist der Zeitraum zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Ende der unmittelbar darauf folgenden täglichen Ruhezeit.
Die VU startet nach Beendigung einer täglichen Ruhezeit eine neue RTM-Schicht.
Die laufende RTM-Schicht ist der Zeitraum seit dem Ende der letzten täglichen Ruhezeit.
- b)
- „Kumulierte Lenkzeit” ist die Summe der Dauer aller LENKEN-Tätigkeiten des Fahrers in einem Zeitraum, in dem nicht die Bedingung „KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH” gilt.
- c)
- „Tägliche Lenkzeit” ist die kumulierte Lenkzeit innerhalb einer RTM-Schicht.
- d)
- „Wöchentliche Lenkzeit” ist die kumulierte Lenkzeit während der laufenden Woche.
- e)
- „Ununterbrochene Ruhezeit” ist jeder ununterbrochene Zeitraum „UNTERBRECHUNG/RUHE” .
- f)
- „Vierzehntätige Lenkzeit” ist die kumulierte Lenkzeit der vorangegangenen und der laufenden Woche.
- g)
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„Tägliche Ruhezeit” ist ein Zeitraum „UNTERBRECHUNG/RUHE” , der entweder
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eine regelmäßige tägliche Ruhezeit,
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eine aufgeteilte tägliche Ruhezeit oder
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eine reduzierte tägliche Ruhezeit sein kann.
Im Zusammenhang mit Anlage 14 gilt, dass bei der Berechnung wöchentlicher Ruhezeiten durch eine VU diese wöchentlichen Ruhezeiten als tägliche Ruhezeiten zu betrachten sind.
- h)
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„Regelmäßige tägliche Ruhezeit” ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden.
In Ausnahmefällen kann bei einer aktivierten Bedingung „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT” die regelmäßige tägliche Ruhezeit höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten als Ruhezeiten mit einer maximalen kumulierten Dauer von einer Stunde unterbrochen werden, d. h. die regelmäßige tägliche Ruhezeit einschließlich Zeiten einer Fährüberfahrt/Zugfahrt darf in diesem Fall in zwei oder drei Teile aufgeteilt werden. Die VU berechnet dann eine regelmäßige tägliche Ruhezeit, wenn die gemäß Nummer 3 berechnete kumulierte Ruhezeit mindestens 11 Stunden beträgt.
Wenn eine regelmäßige tägliche Ruhezeit unterbrochen wurde,
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bezieht die VU die während dieser Unterbrechungen aufgetretene Lenktätigkeit nicht in die Berechnung der täglichen Lenkzeit ein und
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startet die VU am Ende der regelmäßigen täglichen Ruhezeit, die unterbrochen wurde, eine neue RTM-Schicht.
- i)
- „Reduzierte tägliche Ruhezeit” ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden.
- j)
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„Aufgeteilte tägliche Ruhezeit” ist eine tägliche Ruhezeit, die in zwei Teilen genommen wird:
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Der erste Teil ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 3 Stunden, aber weniger als 9 Stunden.
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Der zweite Teil ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 9 Stunden.
In Ausnahmefällen kann bei Geltung einer Bedingung „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT” während eines oder beider Teile einer aufgeteilten täglichen Ruhezeit die aufgeteilte tägliche Ruhezeit höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten mit einer maximalen kumulierten Dauer von einer Stunde unterbrochen werden, d. h.
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der erste Teil der aufgeteilten täglichen Ruhezeit kann ein- oder zweimal unterbrochen werden, oder
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der zweite Teil der aufgeteilten täglichen Ruhezeit kann ein- oder zweimal unterbrochen werden, oder
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der erste Teil der aufgeteilten täglichen Ruhezeit kann einmal unterbrochen werden und der zweite Teil der aufgeteilten täglichen Ruhezeit kann einmal unterbrochen werden.
Die VU berechnet dann eine aufgeteilte tägliche Ruhezeit, wenn die gemäß Nummer 3 berechnete kumulierte Ruhezeit:
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mindestens 3 Stunden und weniger als 11 Stunden für die erste Ruhezeit und mindestens 9 Stunden für die zweite Ruhezeit beträgt, sofern die erste Ruhezeit durch eine „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT” unterbrochen wurde;
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mindestens 3 Stunden und weniger als 9 Stunden für die erste Ruhezeit und mindestens 9 Stunden für die zweite Ruhezeit beträgt, sofern die erste Ruhezeit nicht durch eine „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT” unterbrochen wurde;
Wenn die aufgeteilte tägliche Ruhezeit unterbrochen wurde,
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bezieht die VU die während dieser Unterbrechungen aufgetretene Lenktätigkeit nicht in die Berechnung der täglichen Lenkzeit ein und
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startet die VU am Ende der aufgeteilten täglichen Ruhezeit, die unterbrochen wurde, eine neue RTM-Schicht.
- k)
- „Woche” ist der Zeitraum in UTC-Zeit zwischen Montag, 00.00 Uhr, und Sonntag, 24.00 Uhr.
- 3.
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Berechnung der täglichen Ruhezeit bei Unterbrechung aufgrund von Fährüberfahrten/Zugfahrten
Die VU berechnet die kumulierte Ruhezeit bei Unterbrechung der Ruhezeit aufgrund von Fährüberfahrten/Zugfahrten gemäß den folgenden Schritten:
- a)
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Schritt 1
Die VU erkennt Unterbrechungen der Ruhezeit vor der Aktivierung des Merkers „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT (ANFANG)” gemäß Abbildung 3 und bewertet bei Vorliegen dieses Falls gemäß Abbildung 4 für jede erkannte Unterbrechung, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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die Unterbrechung führt dazu, dass die Gesamtdauer der erkannten Unterbrechungen, einschließlich bei Vorliegen von Unterbrechungen während des ersten Teils einer aufgeteilten täglichen Ruhezeit aufgrund einer Fährüberfahrt/Zugfahrt, eine Gesamtdauer von einer Stunde überschreitet,
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die Unterbrechung führt dazu, dass die Gesamtanzahl der erkannten Unterbrechungen, einschließlich bei Vorliegen von Unterbrechungen während des ersten Teils einer aufgeteilten täglichen Ruhezeit aufgrund einer Fährüberfahrt/Zugfahrt, mehr als zwei Unterbrechungen beträgt,
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eine „Eingabe des Orts des Beginns des Arbeitstages” ist nach dem Ende der Unterbrechung gespeichert.
Wenn keine der oben genannten Bedingungen erfüllt ist, wird die ununterbrochene Ruhezeit unmittelbar vor der Unterbrechung zur kumulierten Ruhezeit hinzugerechnet.
Wenn mindestens eine der oben genannten Bedingungen erfüllt ist, muss die VU entweder die Berechnung der kumulierten Ruhezeit gemäß Schritt 2 beenden oder Unterbrechungen der Ruhezeit im Anschluss an den Merker „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT (ANFANG)” gemäß Schritt 3 erkennen.
- b)
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Schritt 2
Für jede gemäß Schritt 1 erkannte Unterbrechung bewertet die VU, ob die Berechnung der kumulierten Ruhezeit beendet werden sollte. Die VU beendet den Berechnungsprozess, wenn zwei ununterbrochene Ruhezeiten vor Aktivierung des Merkers „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT (ANFANG)” zur kumulierten Ruhezeit hinzugerechnet wurden, einschließlich Ruhezeiten im ersten Teil einer aufgeteilten täglichen Ruhezeit, die ebenfalls durch Fährüberfahrten/Zugfahrten unterbrochen wird. Andernfalls fährt die VU gemäß Schritt 3 fort.
- c)
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Schritt 3
Wenn die VU nach der Durchführung von Schritt 2 die Berechnung der kumulierten Ruhezeit fortsetzt, erkennt die VU Unterbrechungen nach der Deaktivierung der Bedingung „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT” gemäß Abbildung 3 und bei Vorliegen dieses Falls gemäß Abbildung 4.
Hinsichtlich jeder erkannten Unterbrechung bewertet die VU, ob die Unterbrechung bewirkt, dass die kumulierte Zeit aller erkannten Unterbrechungen eine Gesamtzeit von einer Stunde überschreitet; in diesem Fall wird die Berechnung der kumulierten Ruhezeit am Ende der ununterbrochenen Ruhezeit vor der Unterbrechung beendet. Andernfalls werden die ununterbrochenen Ruhezeiten, die nach den jeweiligen Unterbrechungen anfallen, bei der Berechnung der täglichen Ruhezeit hinzugerechnet, bis die Bedingung in Schritt 4 erfüllt ist.
- d)
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Schritt 4
Die Berechnung der kumulierten Ruhezeit endet, wenn die VU infolge der Schritte 1 und 3 der Ruhezeit, für die die Bedingung „FÄHRÜBERFAHRT/ZUGFAHRT” aktiviert ist, höchstens zwei ununterbrochene Ruhezeiten hinzugefügt hat, einschließlich bei Vorliegen von Unterbrechungen während des ersten Teils einer aufgeteilten täglichen Ruhezeit aufgrund von Fährüberfahrten/Zugfahrten.
- 4.
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Berechnung der täglichen, wöchentlichen und vierzehntägigen Lenkzeiten
Die VU berechnet die tägliche(n) Lenkzeit(en) für die laufende RTM-Schicht und die vorausgehenden RTM-Schichten. Die während der Unterbrechungen der täglichen Ruhezeiten auftretenden Lenkzeiten werden bei der Berechnung der täglichen Lenkzeit nicht hinzugerechnet, wenn diese Unterbrechungen auf eine Fährüberfahrt/Zugfahrt zurückzuführen sind und die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben h und j und Nummer 3 erfüllt sind. Sofern die VU jedoch keine vollständige regelmäßige oder aufgeteilte tägliche Ruhezeit gemäß Nummer 3 berechnet hat, sind die während der Unterbrechungen auftretenden Lenkzeiten zu der täglichen Lenkzeit für die laufende RTM-Schicht hinzuzurechnen.
Die VU berechnet auch die wöchentlichen und die vierzehntägigen Lenkzeiten. Die Lenkzeiten, die während der Unterbrechungen der täglichen Ruhezeiten aufgrund von Fährüberfahrten/Zugfahrten auftreten, werden bei der Berechnung der wöchentlichen und der vierzehntägigen Lenkzeiten hinzugerechnet.
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