Anlage 15 VO (EU) 2016/799
MIGRATION: VERWALTUNG GLEICHZEITIG VORHANDENER AUSRÜSTUNGSGENERATIONEN UND -VERSIONEN
INHALTSVERZEICHNIS
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1.
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:- Intelligentes Fahrtenschreibersystem:
- gemäß Definition in diesem Anhang (Kapitel 1: Begriffsbestimmung bbb);
- Fahrtenschreibersystem der 1. Generation:
- gemäß Definition in dieser Verordnung (Artikel 2: Begriffsbestimmung 1);
- Fahrtenschreibersystem der 2. Generation:
- gemäß Definition in dieser Verordnung (Artikel 2: Begriffsbestimmung 7);
- Einführungsdatum:
- gemäß Definition in diesem Anhang (Kapitel 1: Begriffsbestimmung ccc);
- Intelligent Dedicated Equipment (IDE):
- Gerät, das zum Herunterladen von Daten verwendet wird, wie in Anlage 7 dieses Anhangs definiert.
- 2.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- 2.1.
- Übersicht über die Umstellung
Die Einleitung dieses Anhangs bietet eine Übersicht über die Umstellung von Fahrtenschreibersystemen der ersten Generation auf solche der zweiten Generation und die Einführung von Kontrollgeräten und Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation Version 2. Über die Bestimmungen dieser Einleitung hinaus wird auf Folgendes hingewiesen: - —
Bewegungssensoren der ersten Generation sind nicht interoperabel mit Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation.
- —
Nur Bewegungssensoren der zweiten Generation können in Fahrzeuge eingebaut werden, die mit Fahrzeugeinheiten jeder Version der zweiten Generation ausgerüstet sind.
- —
Geräte zum Herunterladen von Daten und zur Kalibrierung müssen beide Generationen oder Versionen von Kontrollgeräten und Fahrtenschreiberkarten unterstützen.
- 2.2.
- Interoperabilität zwischen VU und Karten
Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation sind interoperabel mit Fahrzeugeinheiten der ersten Generation (gemäß Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85); Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation wiederum sind interoperabel mit jeder Version von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation (gemäß Anhang IC dieser Verordnung). Zusätzlich gelten die nachfolgenden Bestimmungen. - MIG_001
- Mit Ausnahme der in den Randnummern MIG_004 und MIG_005 genannten Fälle dürfen Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation bis zu ihrem Ablaufdatum in Fahrzeugeinheiten jeder Version der zweiten Generation weiterverwendet werden. Ihre Inhaber können jedoch die Ersetzung durch Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation fordern, sobald diese verfügbar sind.
- MIG_002
- Fahrzeugeinheiten jeder Version der zweiten Generation müssen in der Lage sein, eingesteckte gültige Fahrer-, Kontroll- und Unternehmenskarten der ersten Generation zu nutzen.
- MIG_003
- Diese Fähigkeit kann in solchen Fahrzeugeinheiten durch Werkstätten endgültig unterdrückt werden, sodass Fahrtenschreiberkarten der ersten Generation nicht mehr akzeptiert werden. Dies darf erst geschehen, nachdem die Europäische Kommission ein Verfahren eingeleitet hat, das Werkstätten hierzu auffordert, beispielsweise während der regelmäßigen Nachprüfung der Fahrtenschreiber.
- MIG_004
- Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation dürfen nur Werkstattkarten der zweiten Generation nutzen können.
- MIG_005
- Zur Bestimmung der Betriebsart dürfen Fahrzeugeinheiten jeder Version der zweiten Generation nur die Art der gültigen eingesteckten Karten berücksichtigen, nicht aber ihre Generation oder Version.
- MIG_006
- Jede gültige Fahrtenschreiberkarte jeder Version der zweiten Generation muss in Fahrzeugeinheiten der ersten Generation genauso genutzt werden können wie eine Fahrtenschreiberkarte gleicher Art der ersten Generation.
- 2.3.
- Interoperabilität zwischen VU und Bewegungssensoren
Bewegungssensoren der ersten Generation sind interoperabel mit Fahrzeugeinheiten der ersten Generation; Bewegungssensoren der zweiten Generation wiederum sind interoperabel mit Fahrzeugeinheiten jeder Version der zweiten Generation. Zusätzlich gelten die nachfolgenden Bestimmungen. - MIG_007
- Fahrzeugeinheiten jeder Version der zweiten Generation können nicht mit Bewegungssensoren der ersten Generation gekoppelt und verwendet werden.
- MIG_008
- Bewegungssensoren der zweiten Generation können entweder ausschließlich mit Fahrzeugeinheiten jeder Version der zweiten Generation gekoppelt und verwendet werden oder mit beiden Generationen von Fahrzeugeinheiten
- 2.4.
- Interoperabilität zwischen Fahrzeugeinheiten, Fahrtenschreiberkarten und Geräten für das Herunterladen von Daten
- MIG_009
- Geräte für das Herunterladen von Daten können mit allen Generationen und Versionen von Fahrzeugeinheiten und Fahrtenschreiberkarten verwendet werden.
- 2.4.1
- Direktes Herunterladen von der Karte durch das IDE
- MIG_010
- Daten werden durch das IDE von den in ihre Kartenlesegeräte eingesteckten Fahrtenschreiberkarten einer Generation unter Verwendung der Sicherheitsmechanismen und Datendownload-Protokolle dieser Generation heruntergeladen; heruntergeladene Daten müssen das für diese Generation und Version festgelegte Format aufweisen.
- MIG_011
Damit auch Nicht-EU-Kontrollbehörden Fahrer kontrollieren können, muss es möglich sein, Fahrerkarten (und Werkstattkarten) jeder Version der zweiten Generation genauso herunterzuladen wie Fahrerkarten (und Werkstattkarten) der ersten Generation. Heruntergeladen werden können müssen unter anderem:
- —
nicht signierte EF IC und ICC (optional),
- —
nicht signierte EF (erste Generation) Card_Certificate und CA_Certificate,
- —
sonstige Anwendungsdaten-EF (innerhalb der DF Tachograph), die durch das Download-Protokoll von Karten der ersten Generation angefordert werden. Diese Informationen werden entsprechend den Sicherheitsmechanismen der ersten Generation durch eine digitale Signatur gesichert.
Die entsprechenden Downloads dürfen keine Anwendungsdaten-EF umfassen, die nur in Fahrerkarten (und Werkstattkarten) von Version 1 oder Version 2 der zweiten Generation vorhanden sind (Anwendungsdaten-EF innerhalb der DF Tachograph_G2).
- 2.4.2
- Herunterladen von der Karte über eine Fahrzeugeinheit
- MIG_012
- Für den Datendownload von einer Karte jeder Version der zweiten Generation, die in eine Fahrzeugeinheit der ersten Generation eingesteckt ist, wird das Datendownload-Protokoll der ersten Generation verwendet. Die Karte antwortet auf Befehle der Fahrzeugeinheit in genau der gleichen Weise wie eine Karte der ersten Generation; heruntergeladene Daten müssen das gleiche Format aufweisen wie Daten, die von einer Karte der ersten Generation heruntergeladen werden.
- MIG_013
- Für den Datendownload von einer Karte der ersten Generation, die in eine Fahrzeugeinheit jeder Version der zweiten Generation eingesteckt ist, wird das in Anlage 7 dieses Anhangs definierte Datendownload-Protokoll verwendet. Die Fahrzeugeinheit sendet Befehle an die Karte in genau der gleichen Weise wie eine Fahrzeugeinheit der ersten Generation; heruntergeladene Daten müssen das für Karten der ersten Generation definierte Format einhalten.
- 2.4.3
- Datendownload von Fahrzeugeinheiten
- MIG_014
- Außerhalb des Rahmens von Fahrerkontrollen durch eine Nicht-EU-Kontrollbehörde werden für den Datendownload von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation die Sicherheitsmechanismen der zweiten Generation und das in Anlage 7 dieses Anhangs für die entsprechende Version angegebene Datendownload-Protokoll verwendet.
- MIG_015
- Damit auch Nicht-EU-Kontrollbehörden Fahrer kontrollieren können, ist es optional möglich, Daten von Fahrzeugeinheiten jeder Version der zweiten Generation unter Verwendung der Sicherheitsmechanismen der ersten Generation herunterzuladen. Die heruntergeladenen Daten müssen in dem Fall das gleiche Format aufweisen wie Daten, die von einer Fahrzeugeinheit der ersten Generation heruntergeladen werden. Diese Funktion kann durch entsprechende Menübefehle ausgewählt werden.
- 2.5.
- Interoperabilität zwischen VU und Kalibrierungsgeräten
- MIG_016
- Kalibrierungsgeräte müssen in der Lage sein, Fahrtenschreiber jeder Generation oder Version unter Verwendung des Kalibrierungsprotokolls der entsprechenden Generation oder Version zu kalibrieren. Kalibrierungsgeräte können mit allen Generationen und Versionen von Fahrzeugeinheiten kompatibel sein.
- 3.
- WESENTLICHE SCHRITTE IM ZEITRAUM VOR DEM EINFÜHRUNGSDATUM
- MIG_017
- Prüfschlüssel und Zertifikate müssen den Herstellern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Anhangs zur Verfügung stehen.
- MIG_018
- Interoperabilitätsprüfungen mit Version 2 von Fahrzeugeinheiten und Version 2 von Fahrtenschreiberkarten müssen bei Anfrage durch die Hersteller spätestens 15 Monate vor dem Einführungsdatum gestartet werden können.
- MIG_019
- Für Version 2 von Fahrtenschreibern, Fahrtenschreiberkarten und Bewegungssensoren der zweiten Generation werden dieselben Schlüssel und Zertifikate wie für Geräte der zweiten Generation Version 1 verwendet.
- MIG_020
- Die Mitgliedstaaten müssen Werkstattkarten der zweiten Generation Version 2 spätestens 1 Monat vor dem Einführungsdatum ausgeben können.
- MIG_021
- Die Mitgliedstaaten müssen alle Arten von Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation Version 2 spätestens 1 Monat vor dem Einführungsdatum ausgeben können.
- 4.
- BESTIMMUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM NACH DEM EINFÜHRUNGSDATUM
- MIG_022
- Die Mitgliedstaaten dürfen mit Wirkung ab dem Einführungsdatum nur noch Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation Version 2 ausgeben.
- MIG_023
- Hersteller von Fahrzeugeinheiten/Bewegungssensoren dürfen so lange Fahrzeugeinheiten/Bewegungssensoren der ersten Generation fertigen, wie diese in der Praxis eingesetzt werden, sodass defekte Komponenten ersetzt werden können.
- MIG_023a
- Mit Wirkung vom Einführungsdatum müssen Fahrzeugeinheiten oder externe GNSS-Einrichtungen der zweiten Generation Version 1 mit einer Funktionsstörung durch Fahrzeugeinheiten oder externe GNSS-Einrichtungen der zweiten Generation Version 2 ersetzt werden.
- MIG_024
- Hersteller von Fahrzeugeinheiten/Bewegungssensoren können die Beibehaltung einer Typgenehmigung von Fahrzeugeinheiten/Bewegungssensoren der ersten Generation oder von Fahrzeugeinheiten der zweiten Generation Version 1, die bereits über eine Typgenehmigung verfügen, beantragen und erlangen.
- 5.
- AUFZEICHNUNG VON GRENZÜBERSCHREITUNGEN IN FAHRTENSCHREIBERN DER ERSTEN GENERATION UND IN FAHRTENSCHREIBERN DER ZWEITEN GENERATION VERSION 1
- MIG_025
- Das Symbol des Landes und gegebenenfalls der Region, in das der Fahrer nach dem Überschreiten einer Grenze eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einreist, ist als Ort des Beginns der täglichen Arbeitszeit im Einklang mit der manuellen Eingabe von Orten, wie in Anhang IC Nummer 60 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang IB Nummer 50 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festgelegt, einzutragen.
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